Rn. 2080

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Vom Abzug sind weiterhin ausgeschlossen die Nebenleistungen. Damit knüpft die Gesetzesformulierung an § 3 Abs 4 AO an (s zuletzt hierzu BFH BFH/NV 2022, 835 bzgl Abzugsverbot von Auskunftsgebühren). Die steuerlichen Nebenleistungen sind dort enumerativ aufgezählt. Dazu gehören insbesondere die

Soweit Nebenleistungen betroffen sind, die mehrere Steuerarten betreffen (insbesondere möglich bei Zuschlägen nach § 162 Abs 4 AO, Zwangsgeldern und Kosten nach §§ 89 und 178a AO), sind die darin enthalten Kosten bzgl GewSt notfalls im Schätzungswege zu ermitteln.

Wegen der enumerativen Aufzählung der Nebenleistungen in § 3 Abs 4 AO sind andere Aufwendungen als die in § 3 Abs 4 AO genannten Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der GewSt stehen, weiterhin als BA abzugsfähig. So können die Kosten für eine Steuerberatung, soweit sie im Zusammenhang mit der GewSt stehen, weiterhin abgezogen werden. Damit sind zB die Aufwendungen für die Erstellung der GewSt-Erklärung oder die Aufwendungen für einen Prozess gegen den GewSt-Messbescheid als BA abzugsfähig.

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