Rn. 816

Stand: EL 95 – ET: 05/2012

Kontrovers diskutiert wird, was unter einer bestimmten Zeit zu verstehen ist. Das betrifft schon die Frage, ob unter diesem Merkmal für die aktive Rechnungsabgrenzung dasselbe zu verstehen ist wie für die passive Rechnungsabgrenzung (dafür Bordewin, DStZ 1982, 463; Hauber, BB 1983, 740; dagegen Federmann, BB 1984, 246). Für Gleichbehandlung BFH BStBl II 1995, 312.

 

Rn. 817

Stand: EL 95 – ET: 05/2012

Die eine Auffassung sieht dieses Erfordernis nur dann als erfüllt an, wenn sich die Zeit nach dem Kalender rechnerisch ermitteln lässt (BFH BStBl II 1977, 380; 1978, 262; 1981, 669; 1983, 132; 1983, 572). Einen Zeitraum, dessen Dauer nur geschätzt werden kann, sieht sie nicht mehr als eine bestimmte Zeit iSd Vorschriften über die RAP an (BFH BStBl II 1983, 132).

 

Rn. 818

Stand: EL 95 – ET: 05/2012

Nach BFH BStBl II 1982, 643 jedoch soll auch eine zeitlich nicht begrenzte (immerwährende) Verpflichtung zur Duldung einer Ferngasleistung eine bestimmte Zeit iSd § 5 Abs 5 EStG sein u die Bildung eines passiven RAP rechtfertigen (ablehnend Mathiak, StuW 1983, 69). Ebenso hat aber der BFH BStBl II 1982, 655 eine Abfindung nach dem MühlenstrukturG auf 30 Jahre verteilt. Nach BFH BStBl II 1981, 669 ist auch eine einmalige Entschädigung für die Übernahme einer mit erhöhten Aufwendungen verbundenen Unterlassungslast, die zivilrechtlich nicht, insb nicht nach dem Kalender befristet ist, iS eines passiven RAP dann Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag, wenn die Vereinbarung der Vertragsparteien über die Entschädigungszahlung es zulässt, rechnerisch einen (Mindest-)Zeitraum zu bestimmen, dem die Entschädigung als Ertrag zugeordnet werden kann.

 

Rn. 819

Stand: EL 91 – ET: 05/2011

Die Auffassungen im Schrifttum sind geteilt (für das Erfordernis der Bestimmtheit nach dem Kalender Söffing, FR 1981, 512; Bordewin, DStZ 1982, 463; Döllerer, BB 1969, 505 u ZGR 1983, 408, 410; Federmann, BB 1984, 246; die Gegenauffassung wird am prägnantesten von Herzig/Söffing, BB 1993, 465, gestützt auf eine Exegese früherer BFH-Rspr wie folgt zusammengefasst: Das Tatbestandsmerkmal "bestimmte Zeit" ist bereits dann erfüllt, wenn ein von der Gesamtleistungsdauer abweichender Teilzeitraum exakt bestimmt werden kann (sog Lehre vom Mindestzeitraum). Diese Lehrmeinung ist nunmehr für passive RAP vom BFH BStBl II 1995, 202 bestätigt worden. Der Nanw-Erlass des BMF v 12.10.1982, BStBl I 1982, 810 ist danach überholt, BMF v 15.03.1995, BStBl I 1995, 183). ME gelten die Urteilsgründe unterschiedslos für aktive und passive RAP. S Gschwendtner, DStZ 1995, 417; differenzierend Tiedchen, BB 1997, 2471.

 

Rn. 820

Stand: EL 91 – ET: 05/2011

Der Fall des BFH BStBl II 1995, 312 zeigt, dass sich der BFH aktivisch und passivisch endgültig vom Kriterium "kalendermäßig bestimmbare Zeit" gelöst hat. Es ging um Vorauszahlungen für die Berechtigung zum Abbau von Bodenschätzen an den Grundstückseigentümer. Nach Beginn der Ausbeute (im Erfüllungszeitraum) soll die jeweilige Teil-Ausbeute am Ende des Geschäftsjahres der Gesamtabbaumenge gegenübergestellt und so objektiv die (anteilige) Aufwandsverrechnung für die Vorauszahlung bestimmt werden können. Vor Ausbeutebeginn ist die Vorauszahlung als "geleistete Anzahlung" zu aktivieren. ME bedeutet dies einen bedeutenden Schritt zur periodengerechten Gewinnermittlung gem angelsächsischem "matching principle", das seine Stütze in § 252 Abs 1 Nr 5 HGB findet. Dieser Befund wird durch die HFA-Stellungnahme 2/1996 idF 2010 bestätigt; der HFA bemüht sich ersichtlich um eine periodengerechte Aufwands- und Ertragszuordnung.

 

Rn. 821

Stand: EL 91 – ET: 05/2011

Soll das Tatbestandsmerkmal "Aufwand für eine bestimmte Zeit" nicht leer laufen, muss aber verlangt werden, dass die Zahlung im Zeitpunkt ihrer Leistung nach dem Vertrag u nicht nur nach der Kalkulation eines der Vertragspartner (vgl BFH BStBl II 1976, 622 mwH) als Entgelt einem bestimmten Teil der Dauerleistung des anderen rechtlich u nicht nur wirtschaftlich zugeordnet ist. Das Erfordernis der zeitlichen Bestimmtheit der Aufwandsentstehung ergibt sich aus dem Erfordernis der zeitlichen Bestimmtheit der Realisation des Ertrags auf Seiten des Entgeltsempfängers. Der künftige Aufwand muss am Abschlussstichtag bereits feststehen u darf nicht erst von Abmachungen abhängen, die am Abschlussstichtag noch ausstehen (vgl BFH BStBl II 1982, 696). Bei vorzeitiger Beendigung des Dauerschuldverhältnisses muss also die Vorleistung zurückforderbar sein, anderenfalls handelt es sich rechtlich nicht um eine Vorleistung (vgl aber zu diesem Merkmal bei genügend bestimmter Zeitbezogenheit BFH BStBl II 1978, 262; ferner für den Fall eines verlorenen Baukostenzuschusses im PV, BFH BStBl II 1981, 161; ferner s Rn 811).

 

Rn. 822

Stand: EL 91 – ET: 05/2011

Je länger allerdings die Zeitspanne zwischen der Entgeltvorauszahlung u dem Abschluss der Gegenleistung ist, umso weniger wickeln sich die Leistungen im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses ab, sondern stellen in Wirkl...

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