Rn. 609c

Stand: EL 91 – ET: 05/2011

Die Diskussionen in der Literatur und in der Rspr beziehen sich fast ausschließlich auf sächliches Vermögen. Das Zuordnungserfordernis stellt sich aber auch bei Finanztiteln und bei Beteiligungen.

Hierzu gibt die BFH-Rspr nichts her. Allg wird die praktische Handhabung bzgl der Qualifikationsmerkmale wie folgt aussehen (Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung 2. Aufl. 2011, § 247 Tz 30a):

- für Anteile an Gesellschaften (Beteiligungen) die subjektive Halteabsicht
- Ausleihungen mit einer Restlaufzeit unter einem Jahr: UV
- Ausleihungen mit Restlaufzeit über vier Jahre: AV
- Ausleihungen mit Restlaufzeit dazwischen: individuelle Absicht.

Die letztgenannte Kategorisierung ist alles andere als eindeutig, die Grenze könnte zB bei zwei Jahren gezogen werden. Auch bei einem Kurzläufer kann eine Daueranlage unterstellt werden, wenn die Absicht zur Reinvestition vorliegt und entsprechend belegt werden kann. Es kommt also auch hier auf die Nutzungsabsicht des Kaufmanns (Investors) an. Bei Beteiligungen muss als Beurteilungskriterium auch die Handelbarkeit berücksichtigt werden: Börsengängige Papiere deuten eher auf Handlungsabsicht hin, also UV, während umgekehrt Anteile an GmbH oder Personenhandelsgesellschaften nur selten in Handlungsabsicht erworben werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge