Rn. 1658d

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Da betriebliche Schuldzinsen aus AK oder HK von AV keiner Abzugsbeschränkung unterliegen, ist es grds zu empfehlen, eher Investitionen im AV als UV oder laufende Betriebskosten fremdzufinanzieren. Zu beachten ist dabei jedoch der evtl GewSt-Nachteil aus sich ergebenden zusätzlichen Dauerschulden. Bedeutung gewinnt aber auch die Abgrenzung zwischen AV und UV insbesondere im Bereich der Finanzanlagen, zB bei der Zuordnung von fremdfinanzierten Krediten an Tochtergesellschaften.

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