Rn. 1520

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Es lassen sich folgende Entscheidungskriterien für oder gegen die Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG nennen:

  • Zunächst ist – wie schon oben erwähnt – die Überschussrechnung buchungstechnisch einfacher, da sie keine Kassenführung, Bestandskonten und keine Inventur erfordert.
  • Bei der Überschussrechnung kann der StPfl die Zahlungsströme steuern und dadurch auf relativ einfache Art Gewinne vor- bzw nachverlagern. Wirtschaftlich kann daher durch die Verschiebung der Erfassungszeitpunkte der BE bzw BA der Gewinn unterschiedlich sein.

     

    Beispiel:

    Durch den Einkauf und die Zahlung von Waren im Jahr 01 im Wert von 1 000 EUR entstehen BA in dieser Höhe. Im Jahr 02 veräußert er die Waren und vereinnahmt 1 500 EUR, die zu BE in dieser Höhe führen.

    Der StPfl kann durch Verlagerung der Zahlungsvorgänge die BE oder BA 01 und 02 verändern.

    Darin liegt kein Gestaltungsmissbrauch. Der BFH verweist an einer Stelle ausdrücklich auf diese Gestaltungsmöglichkeiten (BFH BStBl II 1991, 13; Drüen, DStR 1999, 1589, 1590 mwN).

  • Die Überschussrechnung nimmt materiell Rücksicht auf die Liquidität des Unternehmens, denn Gewinne sind nicht im Zeitpunkt der Realisation, sondern erst im Zeitpunkt des Zuflusses der BE zu versteuern.
  • Durchlaufende Posten (zB Gerichtskostenvorschuss eines RA) werden nicht erfasst (§ 4 Abs 3 S 2 EStG). Damit soll eine Aufblähung der Gewinnermittlung verhindert werden.
  • Es können wirtschaftlich zusammengehörende Vorgänge bei der Einnahme-Überschussrechnung auseinandergerissen werden, obwohl sie zusammengehören. Dies geschieht vor allem dadurch, dass die zeitliche Spanne zwischen Ankauf von Waren und Veräußerung dieser Waren größer sein kann, wenn man auf den nach § 4 Abs 3 EStG maßgeblichen Zahlungsvorgang abstellt. Es können sich aber aufgrund gesetzlicher Regelungen Ausnahmen ergeben. So erfolgt bei AK oder HK für nicht abnutzbare WG des AV, für Anteile an KapGes, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des UV erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme der BA-Abzug (§ 4 Abs 3 S 4 EStG).
  • Bei der Einnahme-Überschussrechnung ist es dem StPfl versagt, Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen (§ 6a EStG) zu bilden. Dadurch entstehen Zinsnachteile (Drüen, DStR 1999, 1589, 1590).
  • Bei der Einnahme-Überschussrechnung kommt eine Teilwertabschreibung gemäß § 6 Abs 1 Nr 2 EStG nicht in Betracht (BFH BStBl II 2008, 960).
  • Weitere Steuervergünstigungen, die bei der Einnahme-Überschussrechnung nicht in Betracht kommen, sind zB Tonnagebesteuerung nach § 5a EStG oder Begünstigung nicht entnommenen Gewinns nach § 34a Abs 2 EStG (s Reddig in H/H/R, § 4 EStG Rz 538 (Oktober 2022)).
 

Rn. 1521

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Die genannten Nachteile der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG führen nicht dazu, dass die Gewinnermittlungsmethode verfassungswidrig ist, weil sie gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art 3 Abs 1 GG) verstößt. Es ist dem StPfl überlassen, sich für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG zu entscheiden. Die dadurch resultierende Schlechterstellung ist nicht durch das Gesetz, sondern durch eigenverantwortliches Handeln des StPfl begründet und ist wegen der Gesamtgewinngleichheit nicht verfassungswidrig (BFH BStBl II 1994, 852 unter Verweis auf BVerfG BStBl II 1990, 479; vgl auch BFH BStBl II 2007, 930; Reddig in H/H/R, § 4 EStG Rz 507 (Oktober 2022)).

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