Rn. 1600

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Einlagen führen nicht zu BE. Gleichwohl kann der Einlagewert Bemessungsgrundlage für die Berechnung der AfA sein (Drüen in Brandis/Heuermann, § 4 EStG Rz 537 (Dezember 2022)).

Entnahmen sind keine BE. Sie werden aber wie BE behandelt. Der Hintergrund ist der, dass die stillen Reserven des entnommenen WG "im BV erwirtschaftet" wurden und deshalb dem betrieblichen Gewinn zugeführt werden müssen. IRd Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG erfolgt die Erfassung der stillen Reserven gemäß §§ 4 Abs 1, 5 Abs 6 EStG dadurch, dass der Buchwert vom Wert des entnommenen WG abgezogen und die Differenz den BE gleichgestellt wird (Drüen in Brandis/Heuermann, § 4 EStG Rz 537 (Dezember 2022)). Eine zu § 5 Abs 6 EStG entsprechende Norm enthielt bisher § 4 Abs 3 EStG nicht. Nunmehr wird aber in § 6 Abs 7 Nr 2 EStG idF AmtshilfeRLUmsG vom 26.06.2013 ab VZ 2013 klargestellt, dass die Entnahme- und Einlageregelungen bei der Einnahme-Überschussrechnung entsprechend gelten (s Kanzler, StRA 2013/2014, 51).

Um dem Grundsatz der Gesamtgewinngleichheit gerecht zu werden, sind aber bei der Überschussrechnung die Entnahmen dem Gewinn hinzuzurechnen und die Einlagen abzuziehen. Im Ergebnis werden daher hier die Entnahmen wie BE und die Einlagen wie BA behandelt. Wird bei der Entnahme der Teilwert (s BFH BStBl II 1980, 244) wie ein BE erfasst, so ist aber als BA der noch nicht abgeschriebene Teil der Erwerbskosten zu berücksichtigen (im Einzelnen s Rn 1540ff).

 

Rn. 1601–1614

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

vorläufig frei

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