Rn. 2043

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Die sich aus § 4 Abs 5 S 1 Nr 10 S 4 EStG ergebende umgekehrte Pflicht der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde über den Ausgang des strafrechtlichen Verfahrens bzw des Verfahrens über die Ordnungswidrigkeit der FinBeh Auskunft zu erteilen, nimmt Rücksicht auf die steuerverfahrensrechtliche Situation. Danach können die FinBeh nach § 165 AO eine vorläufige Veranlagung durchführen. Um Klarheit über die strafrechtliche Beurteilung zu erlangen, kann diese Mitteilungspflicht der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde für die FinBeh hilfreich sein. Die Mitteilungspflicht besteht nicht nur im Fall der Verurteilung, sondern auch dann, wenn das Verfahren eingestellt wurde (zB nach §§ 153ff, 170 Abs 2 StPO).

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