Rn. 2269

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Voraussetzung ist, dass der Gewinn – zu Recht oder zu Unrecht – tatsächlich nach § 4 Abs 3 EStG ermittelt wurde. Zu Beginn des ersten Wj mit Bestandsvergleich ist eine Anfangsbilanz in Form einer Übergangsbilanz aufzustellen, in der das bisherige BV und die Schulden aufgenommen werden (BFH BFH/NV 2006, 276; vgl auch Schoor, StuB 2007, 221, der an Hand eines Fallbeispiels den Übergang erläutert).

Ermittelt der StPfl seinen Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung, ist er nicht verpflichtet, im Zeitpunkt des Strukturwandels zur Liebhaberei zum BV-Vergleich überzugehen und einen daraus resultierenden Übergangsgewinn zu ermitteln und zu versteuern BFH BStBl II 2016, 939).

WG des UV (zB Rohstoffe, Vorräte, Hilfs- und Betriebsstoffe, Erzeugnisse) werden aktiviert. Sie sind bereits bei der Einnahme-Überschussrechnung als BA berücksichtigt worden und werden beim Bestandsvergleich über den Materialeinsatz gewinnmindernd von den Erträgen abgezogen. Damit ein doppelter Abzug nicht erfolgen kann, wird iRd Ermittlung des Übergangsgewinns das UV daher hinzugerechnet. Dies gilt jedoch nur, wenn das UV bereits bezahlt wurde, denn vor der Zahlung ist es bei der Einnahme-Überschussrechnung noch nicht zu einem Abzug gekommen.

Ebenso sind Kundenforderungen (Debitorenforderungen) hinzuzurechnen. Denn sie waren bisher wegen des fehlenden Zuflusses noch nicht erfolgswirksam. Sie wären aber iRd Bestandsvergleichs erfolgswirksam gewesen. Die spätere Zahlung ist iRd Bestandsvergleichs erfolgsneutral.

Aktive RAP sind hinzuzurechnen, denn die Zahlung hat sich bei der Überschussrechnung bereits als BA ausgewirkt. Beim Bestandsvergleich würden sich die RAP anderenfalls bei der späteren Auflösung noch einmal gewinnmindernd auswirken.

Verbindlichkeiten und Rückstellungen haben auf das Ergebnis nach § 4 Abs 3 EStG bisher keinen Einfluss gehabt. Diese Posten sind daher bei der Ermittlung des Übergangsgewinns abzurechnen (BFH BStBl II 2005, 707). Denn die spätere Zahlung führt zu einer erfolgsneutralen Kürzung der Bilanzsumme und hätte deshalb auf den Gewinn beim Bestandsvergleich keinen Einfluss (BFH BStBl II 2005, 707).

Passive RAP, die sich bei der Einnahme-Überschussrechnung nicht auswirken konnten, müssen als Aufwand nachgeholt werden.

 

Rn. 2270

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Die Erstellung der Anfangs- oder Übergangsbilanz bedeutet, dass die einzelnen WG nach dem Wechsel mit den Werten anzusetzen sind, mit denen sie zu Buch stehen würden, wenn von Anfang an der Gewinn durch Bestandsvergleich ermittelt worden wäre. Der Begriff Übergangsbilanz soll daher klarstellen, dass es sich bei der Anfangsbilanz nicht um eine Eröffnungsbilanz handelt, in der die WG zu Teilwerten hätten eingestellt werden können (Kanzler, FR 1999, 231). Der Vorgang ist daher nicht als Einlage zu werten. Es findet daher keine durch den Teilwertansatz bedingte Aufdeckung der stillen Reserven statt.

 

Rn. 2271

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Zusammenfassende Übersicht zur Ermittlung des Übergangsgewinns:

Hinzurechnungen:

  • Warenbestand
  • Kundenforderungen
  • sonstige Forderungen
  • aktive RAP

Abrechnungen:

  • Verbindlichkeiten
  • Rückstellungen
  • passive RAP

Vgl Anlage zu R 4.6 EStR 2012.

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