Rn. 93

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Ein WG scheidet aus dem BV aus, wenn

  • das einzelne WG o der Betrieb dem Unternehmer (Betriebsinhaber) persönlich nicht mehr zuzurechnen ist,
  • das WG aus dem BV ausscheidet,
  • die Unternehmenstätigkeit nicht mehr als betrieblich iSd §§ 1318 EStG anzusehen ist.

Die wichtigsten Fälle des Ausscheidens aus dem BV sind in s Rn 52 aufgezählt.

 

Rn. 94

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Hinzu kommen Sondertatbestände:

  • Übergang der betrieblichen (gewerblichen) Vermietung zur privaten bei Wegfall der tatbestandlichen Voraussetzung einer Betriebsaufspaltung (s § 15 Rn 400ff (Bitz)),
  • Übergang der gewerblichen Tätigkeit zur "Liebhaberei" wegen Wegfalls der Gewinnerzielungsabsicht (s § 2 Rn 92ff (Handzik)).
 

Rn. 95–97

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

vorläufig frei

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