Rn. 607

Stand: EL 121 – ET: 04/2017

Die Unterscheidung ist auf die Möglichkeit der Vornahme von Abschreibungen nach § 7 EStG ausgerichtet. Wegen des Begriffes s BFH BStBl II 1990, 50 mit Kritik von Beater, BB 1990, 1869. Nicht abnutzbar sind Grund und Boden, Anteile an KapGes (s Rn 792), Forderungen (s Rn 1212ff) und Wertpapiere. Umgekehrt sind abnutzbar Gebäude, bewegliche Sachen, auch solche mit Sammlerwert (Ausnahme Gemälde alter Meister, BFH BStBl II 1978, 164), insb auch immaterielle WG, so zB Software, aber nicht durchgängig, zB ist ein Domain-Name nicht abnutzbar, da die Nutzungsperiode unbestimmt (nicht "unendlich") ist (BFH BStBl II 2007, 301).

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