Rn. 942

Stand: EL 100 – ET: 08/2013

Str ist, ob unter einer bestimmten Zeit nur eine Zeitspanne zu verstehen ist, die rechnerisch insb nach dem Kalender bestimmt werden kann (so früher überwiegend die einschlägigen Kommentierungen – Döllerer, BB 1969, 505 u ZGR 1983, 408; Söffing, FR 1981, 512; Bordewin, DStZ 1982, 463; Mathiak, StuW 1983, 69, 74; Federmann, BB 1984, 246, 250; BFH BStBl II 1983, 132; BMF BStBl I 1982, 810; Herzig/Söffing, BB 1993, 465).

 

Rn. 943

Stand: EL 100 – ET: 08/2013

Nach anderer Auffassung muss eine bestimmte Zeit nach dem Kalender festgelegt o berechenbar sein, mehr o weniger vage Schätzungen reichten nicht. Es genüge aber für das Merkmal einer bestimmten Zeit, wenn der Parteivereinbarung ein Mindestzeitraum zu entnehmen sei, dem das Entgelt als Ertrag zugeordnet werden könne. Lasse sich im Einzelfall ein Mindestzeitraum nicht ermitteln, sei das Tatbestandsmerkmal der bestimmten Zeit auch erfüllt, wenn für jedes der Vereinbarung folgende Jahr feststehe, es werde vom Leistungsaustausch erfasst (BFH BStBl II 1982, 643 für eine Dienstbarkeit, hierzu BMF BStBl I 1982, 810; BFH BStBl II 1981, 669 für eine immerwährende dauernde Unterlassungslast; BFH BStBl II 1982, 655 für ein Wettbewerbsverbot). Sei es zulässig, beim Empfang eines einmaligen Entgelts für eine auf eine bestimmte Anzahl Jahre befristete Leistung einen passiven RAP zu bilden, so müsse es nach dem Schluss vom Größeren aufs Geringere erst recht zulässig sein, bei einer längeren, insb zeitlich unbefristet dauernden Leistung einen RAP zu bilden; Rose, StbJb 1983/84, 141, 159f.

 

Rn. 944

Stand: EL 100 – ET: 08/2013

Das Tatbestandsmerkmal "bestimmte Zeit" auf kalendarisch bestimmbare Daten festlegen zu wollen, lässt sich nach Zweck u Wortlaut der Vorschrift nicht begründen. Von einem Ertrag für eine bestimmte Zeit kann ausschließlich nur bei Leistungen gesprochen werden, deren Leistungsvolumen von zeitlicher Dauer abhängig ist; sie stehen im Gegensatz zu Leistungen, deren Umfang nach Wert o Menge festgelegt wird. Demgemäß kann das Entgelt für eine solche Leistung nur dann Ertrag für eine bestimmte Zeit sein, wenn es im Volumen zeitbestimmte Leistungen abgilt. Solche Leistungen sind Dienstleistungen, Gebrauchsüberlassungen, Duldungen o ein Unterlassen (zB Wettbewerbsverbot, BFH BStBl II 1982, 655). Der Zweck des passiven RAP ergibt sich im Gegensatz zu demjenigen des aktiven RAP aus dem Realisationsgrundsatz (BFH BStBl II 1981, 398). Ebenso wie die Vorvereinnahmung des Kaufpreises im Fall des Absatzgeschäfts durch den Ansatz des Passivpostens der erhaltenen Anzahlung als FK (s Rn 840) neutralisiert werden muss, solange der Zahlungsempfänger seiner Leistungspflicht nicht nachgekommen ist u er deshalb die von ihm zu liefernde Ware selbst noch zu aktivieren hat, wird mit dem passiven RAP u dessen Auflösung erreicht, dass der Ertrag erst entsprechend der im Zeitablauf kontinuierlichen Leistungsbewirkung des Zahlungsempfängers als Ertrag ausgewiesen wird. Die Länge dieser Zeitdauer ist für den Begriff des passiven RAP unerheblich; aus ihr ergeben sich allenfalls Schwierigkeiten, die Auflösungsdauer festzulegen. Das ist dasselbe Problem wie die Bestimmung der Nutzungsdauer abnutzbarer Betriebsanlagen. Die zum Ertrag führende Realisation vollzieht sich mit der an den Zeitverlauf gebundenen Erbringung der Leistungen.

Der Begriff "bestimmte Zeit" ist zwar in der deutschen Fassung der 4. EG-Richtlinie verwendet worden, nicht dagegen in der englischen und französischen. Auch "Einnahme", "Aufwand" und "Ausgabe" sind nicht einheitlich übersetzt worden (Hartung, FS Moxter 1994, 214). Gerade die "bestimmte Zeit" sollte deshalb möglichst weit ausgelegt werden (Beisse, FS Budde 1995, 67). Eine "fundierte Schätzung" des Zeitlaufs soll zur Passivierung genügen. Dies entspricht den Intentionen des nachstehend zitierten Urt BFH BStBl II 1995, 202 (Mathiak, StuW 1984, 71).

Durch den Aufsatz von Herzig/Söffing, BB 1993, 465 u das Urt BFH BStBl II 1995, 202 dürfte die vorstehend dargestellte Lehrmeinung wenigstens für den Fall bestätigt worden sein, wenn sich aus dem gesamten Sachverhalt rechnerisch ein Mindestzeitraum für die Dauerleistung ableiten lässt (sog Lehre vom Mindestzeitraum). Im entschiedenen Fall ging es um eine Entschädigung, die ein Landwirt von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen für die unbefristete Inanspruchnahme von Grundstücken zum Bau etc elektrischer Leitungen erhielt. Bei der Urteilsbegründung stützt sich der BFH entscheidend auf das Realisationsprinzip. Der Nichtanwendungserlass des BMF v 12.10.1982 ist nach BMF BStBl I 1995, 183 überholt. Der HFA hat sich der Lehre vom Mindestzeitraum angeschlossen (HFA 2/1996, WPg 1996, 709 Tz 2111.). Ohne vertraglich o sachlich vorgegebenen Mindestzeitraum schlägt die OFD Han v 07.08.2006, DB 2006, 2038 (s Rn 1387) eine passive Abgrenzung in bestimmten Konstellationen für den Zuschuss von Verbrauchern von Wasser u Strom an Versorgungsunternehmen mit willkürlich gewähltem Zeitraum der Auflösung von...

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