Rn. 171

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Zurechnungserfordernis: Die Frage der Zuordnung unbeweglicher WG zum BV stellt sich nur, wenn diese dem StPfl persönlich zuzurechnen sind (im Einzelnen s Rn 170ff).

Grundstücke und Grundstücksteile, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des StPfl bestimmt sind, gehören zum notwendigen BV (s Rn 125ff). Das gilt unabhängig davon, ob sie in der Buchführung und in den Bilanzen ausgewiesen sind (R 4.2 Abs 1 S 2 EStR 2012). Obwohl Grund und Boden einerseits und das darauf errichtete Gebäude andererseits verschiedene WG sind (s Rn 160), werden Grund und Boden und aufstehendes Gebäude nur einheitlich dem BV oder dem PV zugeordnet, weil der Grund und Boden und das darauf errichtete Gebäude idR nur einheitlich für betriebliche oder private Zwecke genutzt werden können (Nutzungsidentität zwischen Gebäude bzw Gebäudeteil und dem zugehörigen Grund und Boden, vgl BFH v 27.01.1977, I R 48/75, BStBl II 1977, 388; BFH v 12.07.1979, IV R 55/74, BStBl II 1980, 5; BFH v 27.10.1988, IV RS 11/88, BFH/NV 1990, 416). Bei bebauten Grundstücken kann über die Zugehörigkeit zum BV oder PV für Gebäude und für Grund und Boden demgemäß nur einheitlich entschieden werden. Die Zuordnung des Grund und Bodens folgt der Zuordnung aufstehender Gebäude. Befinden sich auf einem Grundstück außer dem eigenbetrieblich genutzten Gebäude noch ein oder mehrere andere Gebäude, gehört der zum eigenbetrieblich genutzten Gebäude gehörende Grund und Boden zum notwendigen BV. Wird ein Teil eines Gebäudes eigenbetrieblich genutzt, gehört der zum Gebäude gehörende Grund und Boden entsprechend anteilig zum notwendigen BV. In den Fällen einzelner von mehreren auf demselben Grundstück stehender betrieblich genutzter Gebäude oder nur einzelner betrieblich genutzter Gebäudeteile, die selbstständige WG sind, ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalles zu ermitteln, in welchem Umfang der Grund und Boden anteilig zum BV gehört (R 4.2 Abs 7 EStR 2012).

Ungenutzte Grundstücke sind notwendiges BV, wenn sie objektiv erkennbar für eine künftige Verwendung im Betrieb bestimmt sind (zB als Lagerplatz verwendet oder nach konkreten Plänen mit einem Betriebsgebäude bebaut werden sollen oder als betriebliches Anlageobjekt dienen (vgl BFH v 26.07.2006, X R 41/04 BFH/NV 2007, 21 zum Umfang des BV bei gewerblichem Grundstückshandel)). Zunächst betrieblich genutzte und später ungenutzte (freie) Grundstücksflächen, deren spätere betriebliche Nutzung möglich bleibt, verbleiben ohne eine von einem Entnahmewillen getragene Entnahmehandlung im BV (BFH v 06.11.1991, XI R 27/90, BStBl II 1993, 391). Entsprechend verliert auch bei vorübergehender Nichtnutzbarkeit das Grundstück die BV-Eigenschaft nicht (FG BdW v 28.09.2004, 10 L 59/02, EFG 2004, 1833 zu vorübergehend wegen Straßenbauarbeiten nicht nutzbaren Betriebsgrundstücks eines Autohauses).

Bei einem Unternehmer, der gewerblich Bodenschätze im Tagebau fördert, gehört nicht nur der Bodenschatz zum notwendigen BV, sondern auch der darüber liegende Grund und Boden (BFH v 28.05.1979, I R 66/76, BStBl II 1979, 624; BFH v 28.10.1982, IV R 73/81, BStBl II 1983, 106; BFH v 01.07.1987, I R 197/83, BStBl II 987, 865; BFH v 13.09.1988, VIII R 236/81, 1989, 37).

Im Rahmen einer Betriebsaufspaltung mitverpachtete Grundstücke gehören zum notwendigen BV des Besitzunternehmens auch dann, wenn sie nicht wesentliche Betriebsgrundlage des Besitzunternehmens werden (BFH v 17.11.1992, VIII R 36/91, BStBl II 1993, 233).

Bei einem gewerblichen Grundstückshandel gehören zum notwendigen BV die Objekte, auf die sich die Veräußerungsabsicht des StPfl bezieht, diese sind zum Einsatz im Betrieb bestimmt (BFH v 27.06.2018, X R 26/17, BFH/NV 2018, 1255).

Die Vermietung an ArbN macht ein Mietwohngrundstück zum notwendigen BV des ArbG, wenn für die Vermietung gerade an ArbN betriebliche Gründe maßgebend waren (BFH v 01.12.1976, I R 73/74, BStBl II 1977, 315).

Die Belastung eines Betriebsgrundstücks mit einem Erbbaurecht und die ausschließlich außerbetriebliche Nutzung des Erbbaurechts führt nicht zum Verlust der BV-Eigenschaft des Grundstücks (keine Entnahme, BFH 20.02.1970, I R 42/68, BStBl II 1970, 419; BFH v 20.03.1983, IV R 158/80, BStBl II 1983, 413; BFH v 26.11.1987, IV R 171/85, BStBl II 1988, 490; BFH v 10.04.1990, VIII R 133/86, BStBl II 1990, 961).

 

Rn. 172

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Bagatellregelung: Nach § 8 EStDV und R 4.2 Abs 8 EStR 2012 brauchen eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung nicht in das BV aufgenommen zu werden (kritisch hierzu BFH v 21.02.1990, X R 174/87, BStBl II 1990, 578; Mathiak, DStR 1990, 693). Es bleibt aber dem StPfl unbenommen, auch solche Grundstücksteile als BV zu behandeln (Zuordnungswahlrecht). Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile brauchen nicht als BV behandelt zu werden, wenn ihr Wert im Verhältnis zum Wert des ganzen Grundstücks von untergeordneter Bedeutung ist. Das ist idR der Fall, wenn der Wert des eigenbetrieblic...

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