Rn. 863

Stand: EL 76 – ET: 11/2007

Das BiRiLiG hat in § 249 HGB die Transformation der europarechtlichen Vorgabe ganz spürbar "steuerneutral" vorgenommen, dh damals gültige BFH-Rspr so integriert, dass keine Veränderung der Besteuerungssituation aus der neuen handelsrechtlichen Gesetzeslage abgeleitet werden konnte. Beim Studium des § 249 HGB ist genau auf die Bilanzierungspflichten und auf die -wahlrechte zu achten:

- ungewisse Verbindlichkeiten: Bilanzierungspflicht;
- drohende Verluste aus schwebenden Geschäften: Bilanzierungspflicht, nicht in StB (s Rn 889ff);
- unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten nachgeholt werden: Bilanzierungspflicht;
- unterlassene Aufwendungen für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden: Bilanzierungspflicht;
- Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden (Kulanzleistungen): Bilanzierungspflicht;
- unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die vom Beginn des vierten bis zum Ende des zwölften Monats nach Ende des Geschäftsjahres nachgeholt werden: Bilanzierungswahlrecht;
- sog Aufwandsrückstellungen ("Verpflichtungen des Unternehmens gegen sich selbst"): Bilanzierungswahlrecht.

Das gesetzliche Gliederungsschema in § 266 Abs 3 HGB (für große KapGes) differenziert noch hinsichtlich des handelsrechtlichen Bilanzausweises nach

- Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen;
- Steuerrückstellungen;
- sonstigen Rückstellungen.

Das HGB verbietet die Rückstellungsbildung für andere Zwecke u gebietet die Auflösung bei nicht mehr vorhandenem Bedarf (§ 249 Abs 3 S 1 HGB).

Keine Bedeutung für die steuerliche Gewinnermittlung haben die Ansatzvorschriften für sog latente Steuern, wenn eine zeitlich beschränkte Abweichung zwischen Handels- und Steuerbilanzergebnis bei einer KapGes vorliegen (§ 274 HGB).

Aus dieser handelsrechtlichen Vorgabe folgt spätestens seit GrS BFH BStBl II 1969, 291, dass die handelsrechtlich einer Bilanzierungspflicht unterliegenden Rückstellungsarten (s o) auch steuerlich bilanziert werden müssen und umgekehrt die handelsrechtlich mit einem Wahlrecht ausgestatteten Rückstellungsarten in der StB nicht erscheinen dürfen.

Von dieser Regel macht das EStG Ausnahmen; es ist der Rückstellungskatalog in § 5 Abs 2a-4b EStG betreffend

- Verpflichtungen, die aus künftigen Einnahmen oder Gewinnen zu erfüllen sind (s Rn 917ff),
- Verletzung von Schutzrechten und (s Rn 927ff),
- Jubiläumsrückstellungen (s Rn 912ff),
- die Drohverlustrückstellungen (s Rn 889),
- Verbot eines Ansatzes für (künftige) AK o HK, das auch von der hM in der Literatur handelsrechtlich als zutreffend erachtet wird (s BFH BStBl II 1999, 18 mwN); s Rn 918.
 

Rn. 864–868

Stand: EL 76 – ET: 11/2007

vorläufig frei

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