Rn. 1617

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Nach § 4 Abs 4 EStG sind BA Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Diese Definition geht schon zurück auf die Entscheidung des RFH vom 09.02.1927 (StuW 1927 Nr 60) und ist 1934 als § 4 Abs 3 in das EStG übernommen worden. Wie oben schon erwähnt gilt diese Begriffsdefinition nicht nur bei der Überschussrechnung, sondern auch beim Bestandsvergleich. Nur in zeitlicher Hinsicht wirken sich BA bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG und § 4 Abs 3 EStG unterschiedlich aus. Während beim Überschussrechner der Zeitpunkt des Abflusses maßgeblich ist, kann beim Bestandsvergleich ein anderer Zeitpunkt bedeutsam sein.

Erfüllen die Aufwendungen die Voraussetzungen einer BA, müssen sie grundsätzlich gewinnmindernd abgezogen werden. Nur soweit das Gesetz eine Beschränkung oder einen Ausschluss des Abzugs vorsieht, kommt es nicht zur gewinnmindernden Wirkung. Der genannte Grundsatz entspricht dem objektiven Nettoprinzip und damit dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit (BFH BStBl II 1984, 160; 1984, 166; 2010, 672 Rz 94; Bode in Kirchhof/Seer, § 4 EStG Rz 165 (22. Aufl 2023)). So hat zB der BFH in den genannten Entscheidungen den Abzug von Geldbußen als BA zugelassen. Der Gesetzgeber reagierte daraufhin mit der gesetzlichen Regelung in § 4 Abs 5 Nr 8 EStG und § 12 Nr 4 EStG, womit der Abzug ausgeschlossen wurde.

Im Übrigen ist der Gesetzgeber bestrebt, durch gesetzliche Vorschriften die Abgrenzung zwischen dem betrieblichen Bereich und der privaten Lebensführung pauschaliert zu regeln. So werden generell Ausgaben zur Förderung staatspolitischer Zwecke (insbesondere Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien) vom Abzug ausgeschlossen, selbst dann, wenn sie einen Bezug zur unternehmerischen Tätigkeit haben (§ 4 Abs 6 EStG). Ebenso ist auch die Regelung in § 4 Abs 4a EStG eine gesetzliche Bestimmung, um den betrieblich veranlassten Anteil der Zinsaufwendungen von den privat veranlassten Zinsen abzugrenzen. Auch einzelne Regelungen des § 4 Abs 5 EStG dienen diesem Zweck, soweit es nicht um die Abwendung von Missbrauchstatbeständen geht.

 

Rn. 1618

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

vorläufig frei

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