Rn. 1240
Stand: EL 76 – ET: 11/2007
Bei Arbeitsverhältnissen handelt es sich bilanzrechtlich um Dauerschuldverhältnisse, die regelmäßig als schwebende Geschäfte in Form von Dauerschuldverhältnissen nicht bilanzierbar sind (s Rn 471). Hier wird durch die BFH-Rspr in besonderem Maße die Ausgeglichenheitsvermutung betont, dh also die Gleichwertigkeit der Lohnzahlungsverpflichtung mit dem Gegenanspruch auf Arbeitsleistung (BFH BStBl II 1988, 886; 2001, 758). Das soll insb auch bei Berufsausbildungsverhältnissen gelten (BFH BStBl II 1984, 344), selbst bei einem Überbestand (BFH BStBl II 1993, 441). Gelegentlich wird auch als Argument für die Nichtbilanzierung die Unmöglichkeit der Bewertung menschlicher Arbeit im Hinblick auf die Menschenwürde argumentativ ins Feld geführt (vgl Kessler, WPg 1996, 10 mwN).
Im Übrigen gelten die Regularien der Bilanzierung von schwebenden Geschäften (s Rn 471):
- | Vorleistungen des ArbG (Unternehmers) in Form von Lohnvorschüssen sind zu aktivieren, |
- | Erfüllungsrückstände bei der Zahlung von Arbeitslohn sind als Verbindlichkeit zu passivieren (sog Verpflichtungsüberhang). Ein solcher kann auch dann vorliegen, wenn die Zahlungsverpflichtung erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eintritt (BFH BStBl II 2003, 279 für die Verpflichtung auf Beihilfeleistungen des Unternehmens an Pensionäre für Krankheiten etc). |
Rn. 1241–1244
Stand: EL 76 – ET: 11/2007
vorläufig frei
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