Rn. 1751

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Ab dem 01.01.2007 waren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann abziehbar, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen/betrieblichen Tätigkeit des StPfl darstellte (§ 4 Abs 5 Nr 6b S 2 EStG aF). Die Vorschrift wurde durch das StÄndG 2007 (BGBl I 2006, 1652) mit Wirkung ab dem VZ 2007 geändert (§ 52 Abs 1 EStG; BT-Drucks 16/1545, 12).

 

Rn. 1752

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Das BVerfG hat jedoch mit Beschluss vom 06.07.2010 (BVerfG BFH/NV 2010, 1767) diese Neuregelung ab 2007 für verfassungswidrig erklärt. Die vorgelegte Norm stelle eine benachteiligende Ausnahme vom objektiven Nettoprinzip dar und es bedürfe deshalb eines besonderen sachlichen Grundes, um den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes zu genügen. Diese sachlichen Gründe würden aber nicht vorliegen. Der Gesetzgeber reagierte auf diese Entscheidung mit einer Neuregelung des § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b EStG nF durch das JStG 2010 vom 08.12.2010 (BGBl I 2010, 1768).

 

Rn. 1753

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Diese Neuregelung findet auf alle offenen Verfahren rückwirkend ab dem VZ 2007 Anwendung (§ 52 Abs 12 S 9 EStG). Ist der Steuerbescheid bestands- bzw rechtskräftig, kommt eine Änderung nicht in Betracht. Das BMF hat auf die Neuregelung reagiert und ein Schreiben zu den verfahrensrechtlichen Folgen veröffentlicht, worin insbesondere die Folgen bei vorläufig ergangenen ESt- und Feststellungsbescheiden für Veranlagungen und Feststellungszeiträume ab 2007 eingegangen wird (BMF vom 15.12.2010, BStBl I 2010, 1497). Angefochtene ESt- und Feststellungsbescheide sollen in Bearbeitung genommen werden.

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