Rn. 268

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Die Vereinbarkeit der Entstrickungsbesteuerung mit EU-Recht wurde in der Vergangenheit vielfach in Frage gestellt (stellvertretend Förster, DB 2007, 75), wird durch die Entscheidung des EuGH v 21.05.2015, C-657/13, BFH/NV 2015, 1069 Rs Verder LabTec jedoch bejaht (s auch FG D'dorf v 19.11.2015, 8 K 3664/11 F, EFG 2016, 209; FG Köln v 16.02.2016, 10 K 2335/11, EFG 2016, 793). Entscheidend für die Wertung des EuGH war die gesetzlich (durch § 4g EStG vorgesehene) Möglichkeit zur Bildung eines ratierlich aufzulösenden Ausgleichspostens für die aufgedeckten stillen Reserven.

Die grundsätzliche Vereinbarkeit einer Besteuerung von Entstrickungsgewinnen mit EU-Recht kommt letztlich auch darin zum Ausdruck, dass auch die EU-Richtlinie "Anti-Tax Avoidance Directive" (ATAD, EU Richtlinie 2016/1164 des Rates v 12.07.2016, ABl Nr L 193, 9) eine dem § 4g EStG entsprechende Regelung vorsieht. Allerdings hat auch der EuGH die (Vor-)Frage, ob das deutsche Besteuerungsrecht mit der Überführung eines WG in eine ausländische Betriebsstätte tatsächlich ausgeschlossen/beschränkt wird, keiner Klärung zugeführt (vgl Gosch, BFH/PR 2015, 296).

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