Rn. 1719b

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 (BGBl I 2013, 285; auch s Änderungen durch das KroatienAnpG vom 25.07.2014, BGBl I 2014, 1266) wurden die Regelungen zum Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen neu geregelt und in die Vorschrift § 9 Abs 4a EStG nF verlagert. § 4 Abs 5 S 1 Nr 5 EStG enthält nur noch einen Verweis auf die Neuregelung in § 9 Abs 4a EStG. Die Änderungen gelten ab VZ 2014.

Im Wesentlichen sind hinsichtlich der Regelungen zum Verpflegungsmehraufwand folgende Änderungen vorgenommen worden (vgl zu den Änderungen BMF BStBl I 2014, 1412; Seifert, StuB 2012, 466; Seifert, DStZ 2012, 720; Schramm/Harder-Buschner, NWB 2012, 3848; Wirfler, DStR 2012, 2037):

  • Statt in § 4 Abs 5 S 1 Nr 5 EStG ist in Zukunft die Regelung in § 9 Abs 4a EStG aufgenommen worden. In § 4 Abs 5 S 1 Nr 5 S 2 EStG wird nur auf § 9 Abs 4a EStG verwiesen. Ausführlich s § 9 Rn 920–969 (Teller).
  • Die Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand werden in Zukunft wie folgt neu gestaltet. Die bisherige dreistufige Staffelung (oben s Rn 1714) ist auf zwei Stufen reduziert worden (ab 8 Stunden 12 EUR und 24 Stunden 24 EUR). Es wird dabei auf einen Teil der Berücksichtigung von Mindestabwesenheitszeiten verzichtet und die Berechnung der Dreimonatsfrist vereinfacht. Hierdurch soll vor allem für die betroffenen StPfl wie auch ArbG nicht nur die steuerliche Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen, sondern auch der Bereich der Reisekostenabrechnung handhabbarer gemacht und dadurch Bürokratie abgebaut werden (BT-Drucks 17/10774, 15). Im Einzelnen sind folgende Regelungen vorgesehen:

    • Mehrtägige auswärtige Tätigkeiten:

      Für die Kalendertage, an denen der ArbN außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig ist (auswärtige berufliche Tätigkeit) und aus diesem Grunde 24 Stunden von seiner Wohnung abwesend ist, wird weiterhin eine Pauschale von 24 EUR als WK geltend gemacht werden können. Für den An- und Abreisetag einer solchen mehrtägigen auswärtigen Tätigkeit mit Übernachtung außerhalb seiner Wohnung wird dagegen zukünftig ohne Prüfung einer Mindestabwesenheitszeit eine Pauschale von jeweils 12 EUR als WK berücksichtigt werden können. Dabei soll unerheblich sein, ob die Tätigkeit von der Wohnung, der ersten oder einer anderen Tätigkeitsstätte des ArbN begonnen wird (BT-Drucks 17/10774, 16). Der Wegfall der Prüfung von Mindestabwesenheitszeiten am An- und Abreisetag würde somit zu einer deutlichen Vereinfachung führen.

    • Eintägige auswärtige Tätigkeiten ohne Übernachtung:

      Für eintägige auswärtige Tätigkeiten ohne Übernachtung kann ab einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte – ebenso wie für den An- und Abreisetag bei einer mehrtägigen Tätigkeit – eine Pauschale von 12 EUR berücksichtigt werden (BT-Drucks 17/10.774, 16). Darüber hinaus ist geregelt, dass diese Vorschrift auch dann gilt, wenn der ArbN bzw StPfl seine eintägige auswärtige berufliche Tätigkeit über Nacht ausübt – somit nicht übernachtet – und dadurch ebenfalls insgesamt mehr als 8 Stunden von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist (BT-Drucks 17/10774, 16). Die Verpflegungspauschale von 12 EUR ist in diesen Fällen dann für den Kalendertag zu berücksichtigen, an dem der ArbN bzw der StPfl den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden abwesend ist.

    • Dreimonatsfrist:

      Die Berücksichtigung der Pauschalen für die Verpflegungsmehraufwendungen ist – wie bisher – auf die ersten drei Monate einer beruflichen Tätigkeit an ein und derselben Tätigkeitsstätte beschränkt. Die Dreimonatsfrist soll insoweit ein sachgerechtes Kriterium sein, um den beruflich veranlassten Mehraufwand für die Verpflegung von den allgemein anfallenden Verpflegungskosten abzugrenzen.

      Um die Berechnung der Dreimonatsfrist zu vereinfachen, ist eine reine zeitliche Bemessung der Unterbrechungsregelung eingeführt worden (BT-Drucks 17/10774, 16). Nach § 9 Abs 4a S 7 EStG wird nun eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an ein und derselben Tätigkeitsstätte für einen Zeitraum von vier Wochen bereits zu einem Neubeginn des 3-Monats-Zeitraums führen. Zukünftig ist – entgegen der bisherigen Rechtslage (s hierzu Seifert, DStZ 2012, 725) – somit unerheblich, aus welchem Grund (zB Krankheit, Urlaub, Tätigkeit an einer anderen Tätigkeitsstätte) die Tätigkeit unterbrochen wird (BT-Drucks 17/10774, 16).

      Für die Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist die Dauer der Abwesenheit vom Haupthausstand maßgeblich (BT-Drucks 18/1529, 51).

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