Rn. 1719

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

§ 4 Abs 5 S 1 Nr 5 S 6 EStG aF regelt die Abziehbarkeit von Verpflegungsmehraufwendungen für im Rahmen einer betrieblich veranlassten doppelten Haushaltsführung. Im 1. Hs ist dabei geregelt, dass die S 2–5 auch für den Abzug von Mehraufwendungen für die Verpflegung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung gelten. Somit gelten die Pauschbeträge nach S 2 und 4 auch für die doppelte Haushaltsführung. Dies bedeutet für die Tage der An- und Abreise den verminderten Abzug (6 EUR bzw 12 EUR), während an den anderen Tagen des Aufenthalts am Dienstort 24 EUR je Tag berücksichtigt werden können (bei Auslandsaufenthalten entsprechende Pauschbeträge nach S 4).

Die Aufwendungspauschalen für Verpflegung können nach S 5 nur für drei Monate der doppelten Haushaltsführung geltend gemacht werden. Wechselt der StPfl die Zweitwohnung, weil er eine neue Tätigkeitsstätte aufsuchen muss, so beginnt die Dreimonatsfrist erneut zu laufen (R 9.11 Abs 7 S 3 LStR 2011). Die Begrenzung des Abzugs von Mehraufwendungen für die Verpflegung auf drei Monate bei einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung ist verfassungsgemäß (BFH BStBl II 2011, 32).

Der Abzug von Mehraufwendungen für die Verpflegung während der Dreimonatsfrist ist generell von der konkreten Verpflegungssituation unabhängig (BFH BStBl II 2011, 47 mwN). Deswegen stehen dem StPfl sogar in Fällen, in denen er seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und seine bisherige Wohnung in einen Zweithaushalt umwidmet, Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate zu (BFH BStBl II 2015, 336; FG BBg vom 09.03.2016, 7 K 7098/14).

Der 2. Hs des § 4 Abs 5 S 1 Nr 5 S 6 EStG aF regelt zwei Sonderfälle der Überschneidung von doppelter Haushaltsführung und Dienstreisetätigkeit. Der im ersten Teil des 2. Hs geregelte Fall betrifft die Gleichzeitigkeit von doppelter Haushaltsführung und Reisetätigkeit (zB Vornahme einer Dienstreise nach B ausgehend vom Ort der doppelten Haushaltsführung in A). Hier regelt das Gesetz das Konkurrenzverhältnis zwischen S 2 und 6 in der Weise, dass die Pauschalen nicht doppelt in Anspruch genommen werden können, sondern nur einmal. Dem StPfl steht aber der jeweils höhere Pauschbetrag zu.

 

Beispiel:

Ist der StPfl als Wochenendpendler am Mittwoch vom Ort der doppelten Haushaltsführung zu einer 10-stündigen Dienstreise aufgebrochen, so kann er den 24-stündigen Pauschbetrag von 24 EUR geltend machen, der ihm aufgrund der doppelten Haushaltsführung zusteht.

Im zweiten Teil des 2. Hs regelt § 4 Abs 5 Nr 5 S 6 EStG aF den Fall, dass die Reisetätigkeit der doppelten Haushaltsführung vorausgegangen ist. In dem Fall, in dem die Auswärtstätigkeit der doppelten Haushaltsführung unmittelbar vorausging, ist nach dieser gesetzlichen Regelung die Zeit der Auswärtstätigkeit auf die Dreimonatsfrist für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung anzurechnen.

 

Beispiel:

Der StPfl war bereits am Ort der späteren doppelten Haushaltsführung aufgrund einer Dienstreise tätig.

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