Rn. 1675

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Für die Frage, ob die Betragsgrenze des § 4 Abs 5 S 1 Nr 1 EStG überschritten wird, kann es darauf ankommen, ob der Zuwendende zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht (s H 9b EStH 2021). Ist er zum Vorsteuerabzug berechtigt, so ist der Preis maßgeblich, der sich nach Abzug der Vorsteuer ergibt (zB Bruttokaufpreis 40 EUR; Vorsteuer 6,39 EUR; Nettokaufpreis 33,61 EUR; hier liegt der Wert der Zuwendung iSv § 4 Abs 5 S 1 Nr 1 EStG unterhalb der 35-EUR-Grenze). Ist der Zuwendende nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, so kommt es auf den Bruttokaufpreis an (im Beispielsfall wäre der Bruttokaufpreis oberhalb der 35-EUR-Grenze).

Bei der Grenze von 35 EUR handelt es sich um eine Freigrenze. Wird sie überschritten, dürfen die Aufwendungen insgesamt nicht abgezogen werden (R 4.10 Abs 3 S 2 EStR 2012; ebenso Loschelder in Schmidt, § 4 EStG Rz 538 (42. Aufl 2023); Drüen in Brandis/Heuermann, § 4 EStG Rz 712 (Dezember 2022)).

Was unter AK oder HK zu verstehen ist, ergibt sich aus den allgemeinen Grundsätzen (s Erläut zu § 6 (Dräger/Dorn)).

Verpackungskosten des Lieferanten gehören zu den AK. Dies gilt nicht für die Versendungskosten. Kosten des StPfl für die Verpackung und für den Versand an den Beschenkten, wozu auch die Kosten der direkten Versendung durch den Lieferanten gehören, sind nicht in die 35-EUR-Grenze einzubeziehen (R 4.10 Abs 3 S 1 EStR 2012).

Soweit WG des BV zugewandt werden, ist der aktuelle Wert zugrunde zu legen. Als AK bzw HK ist daher der Teilwert (– fiktive – AK bzw HK im Zeitpunkt der Schenkung) zu berücksichtigen (K/S/M, § 4 EStG Rz G 88; Stapperfend in H/H/R, § 4 EStG Rz 1166 (Oktober 2022)). Damit bleibt der Buchwert unberücksichtigt.

 

Rn. 1676

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Der 35-EUR-Grenze liegt eine Summenbetrachtung zugrunde. Übersteigen die AK bzw HK mehrerer Geschenke an einen Empfänger im Wj die 35-EUR-Grenze, entfällt der Abzug im vollen Umfang (R 4.10 Abs 3 S 2 EStR 2012). Die Pluralform im Gesetzeswortlaut bringt diese Beurteilung zum Ausdruck ("Geschenke"). Für die Freigrenze sind Geschenke an dem Empfänger nahestehende Personen einzubeziehen (FG Nbg EFG 1994, 815; Loschelder in Schmidt, § 4 EStG Rz 538 (42. Aufl 2023)).

Soweit Aufwendungen für VIP-Logen etc pauschaliert auf Geschenke an Geschäftsfreunde entfallen (s BMF BStBl I 2005, 845 Rz 14; BMF BStBl I 2006, 307) dürfte zu Recht davon auszugehen sein, dass sie regelmäßig den Betrag von 35 EUR übersteigen. Gleichwohl ist es dem StPfl im Einzelfall freigestellt, einen unter 35 EUR liegenden Aufwand pro Empfänger nachzuweisen.

Werden Geschenke an eine KapGes bzw einen Verein erbracht, ist Empfänger der Verein bzw die KapGes und nicht die einzelnen Gesellschafter bzw Vereinsmitglieder (FG Köln EFG 1983, 60). Bei Zuwendungen an einzelne Personengesellschafter ist auf den Gesellschafter abzustellen, Loschelder in Schmidt, § 4 EStG Rz 538 (42. Aufl 2023).

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