Rn. 1706

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Die Vorschrift greift nicht ein, wenn der StPfl das Gästehaus mit Gewinnerzielungsabsicht, etwa als Pension, betreibt (§ 4 Abs 5 S 2 EStG; BFH BStBl II 1985, 455). Das Unterhalten eines Gästehauses ist nur dann Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des StPfl iSd Ausnahmeregelung des § 4 Abs 5 S 2 EStG, wenn der Gewinn aus der Betätigung selbst, nicht aber aus der Veräußerung des Gästehauses erzielt werden soll (so BFH BFH/NV 2020, 497). Werden also dem Gast, der auch ein Geschäftsfreund sein kann, die "normalen" Beherbergungs- und Bewirtungspreise berechnet, so kommt das Abzugsverbot nicht zur Anwendung.

Ist die Unterbringung im Gästehaus eine Nebenleistung der Haupttätigkeit (zB Unterbringung von Fluggästen in einem Gästehaus bei verspäteten Flügen), so kommt ebenfalls das Abzugsverbot des § 4 Abs 5 S 1 Nr 3 EStG nicht in Betracht (K/S/M, § 4 EStG Rz I 51). Der Zweck der Vorschrift wird in diesen Fällen nicht berührt.

Erfolgt der Betrieb des Gästehauses nur teilweise mit Gewinnerzielungsabsicht, so sind die Aufwendungen aufzuteilen. Wird beispielsweise eine bestimmte Anzahl von Zimmern in einem Gästehaus für Geschäftsfreunde vorgehalten, die dort kostenlos untergebracht sind, so sind insoweit die Aufwendungen vom Abzugsverbot betroffen. Lassen sich die Aufwendungen nicht eindeutig trennen, so sind sie schätzungsweise aufzuteilen (vgl K/S/M, § 4 EStG Rz I 52).

Zahlen Geschäftsfreunde ein nicht kostendeckendes Entgelt, so ist nur der Zuschuss des StPfl vom Abzugsverbot betroffen (s Rn 1704).

Wird das Gästehaus teilweise für die unentgeltliche Nutzung durch ArbN und Geschäftsfreunde genutzt, so ist nur der Teil der Aufwendungen vom Abzug ausgeschlossen, der auf die Geschäftsfreunde entfällt (ebenso Stapperfend in H/H/R, § 4 EStG Rz 1270 (Oktober 2022)). Notfalls ist der abzugsfähige Anteil im Schätzungswege zu ermitteln (ebenso Drüen in Brandis/Heuermann, § 4 EStG Rz 750 (Dezember 2022)).

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