Rn. 1691

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Seit 1990 ist neben der betrieblichen Veranlassung auch der geschäftliche Anlass zu prüfen. Die Bewirtung geschieht aus geschäftlichem Anlass, wenn sie im Zusammenhang mit der unmittelbaren Beteiligung des StPfl im allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr steht, dh wenn der StPfl sich damit im weitesten Sinne nach außen wendet. Dies ist insbesondere der Fall, wenn es um die Bewirtung von Personen geht, zu denen Geschäftsbeziehungen bestehen oder angebahnt werden sollen (BFH BStBl II 2008, 116).

Damit wollte der Gesetzgeber unter die Beschränkung des § 4 Abs 5 S 1 Nr 2 EStG auch die Bewirtung von ArbN des StPfl erfassen, wenn sie bei geschäftlichem Anlass mit beköstigt werden (BT-Drucks 11/2536, 76; vgl auch R 4.10 Abs 6 S 7 EStR 2012; FinMin SchlH vom 26.11.2015, VI 304-S 2145–130). Gleiches gilt für die ArbN des Geschäftsfreundes, die bewirtet werden (auch s R 4.10 Abs 7 S 2 EStR 2012).

Werden die ArbN des StPfl dagegen alleine bewirtet (Betriebsveranstaltung = betrieblicher Anlass), so können die Aufwendungen im vollen Umfang abgezogen werden (BFH BStBl II 2008, 116; 2009, 11; 2012, 194; Stapperfend in H/H/R, § 4 EStG Rz 1190 (Oktober 2022); Bode in Kirchhof/Seer, § 4 EStG Rz 202 (22. Aufl 2023); R 4.10 Abs 7 S 1 EStR 2012; FinMin SchlH vom 26.11.2015, VI 304-S 2145–130). Letzteres ist der Fall, wenn eine Bewirtung zB bei einer Dienstbesprechung oder Weihnachtsfeier nur für ArbN erfolgt.

 

Beispiel:

Werden nur ArbN des StPfl in der VIP-Loge des StPfl bewirtet, unterliegen diese Aufwendungen nicht der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs 5 S 1 Nr 2 EStG.

Werden dagegen ArbN des StPfl anlässlich eines Geschäftsabschlusses mit den Geschäftspartnern in der VIP-Loge bewirtet, so greift jedoch die Abzugsbeschränkung (s BMF BStBl I 2005, 845 Rz 9).

Ein anderer Fall ist gegeben, wenn im Rahmen einer Betriebsveranstaltung neben ArbN auch Geschäftsfreunde bewirtet werden. In diesem Fall ist nur der Anteil der Aufwendungen, der auf die Bewirtung der Geschäftsfreunde entfällt, von der Beschränkung des § 4 Abs 5 S 1 Nr 2 EStG erfasst (FinMin SchlH vom 26.11.2015, VI 304-S 2145–130).

 

Rn. 1692

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Zu den Bewirtungen aus geschäftlichem Anlass gehören nicht nur Bewirtungen von Personen, zu denen der StPfl Geschäftsbeziehungen unterhält, sondern auch von Besuchern des Betriebes (zB Politiker, Journalisten) oder sonstige Personen (zB Prüfer des FA oder der Sozialversicherungsträger). Eine Bewirtung aus geschäftlichem Anlass liegt auch vor, wenn Fachberater und Handelsvertreter (freie Mitarbeiter), die nicht als ArbN tätig waren, bei einer Schulung beköstigt werden (BFH BStBl II 2008, 116; zur Bewirtung bei Filmproduktionen am jeweiligen Drehort (Set) s FG Köln EFG 2019, 55 mit Anm Weingarten).

Der BFH hat im Jahr 2008 mehrfach dazu entschieden, wie die Vorschrift des § 4 Abs 5 S 1 Nr 2 EStG bei Bewirtungen unmittelbar (mittelbar) durch ArbN anzuwenden ist. Die Regelung kommt über § 9 Abs 5 EStG sinngemäß zur Anwendung. ArbN, die Kollegen bewirten, können die Aufwendungen im vollen Umfang als WK ansetzen, es sei denn es handelt sich um ArbN anderer Betriebe. Ein solcher ArbN verhalte sich nämlich wie ein bewirtender ArbG, der seine ArbN bewirtet (kein geschäftlicher Anlass). Es komme nicht darauf an, ob der ArbN eigene ArbN bewirtet, was ohnehin selten der Fall wäre. Die Bewirtungssituation müsse nur zu der des ArbG vergleichbar sein (BFH BStBl II 2009, 11; vgl auch BFH BStBl II 2008, 116; 2000, 203; BFH/NV 2008, 1831). Ebenso sei erforderlich, dass der ArbN "unmittelbar" Bewirtender sei. Ist der ArbG als Bewirtender anzusehen und trage der ArbN aus beruflichen Gründen nur die Kosten, komme eine Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs 5 S 1 Nr 2 EStG nicht in Betracht (BFH BStBl II 2008, 870; vgl auch Bode in Kanzler/Nacke, StRA 2/2008, 120 ff mit weiteren ArbN-Fällen).

Auf einen subjektiven Tatbestand kommt es nicht an. Es kommt nicht darauf an, ob der Bewirtete weiß, wer der Bewirtende ist. Für die Anwendung des § 4 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG ist unerheblich, wer aus der Sicht des Gastes der Bewirtende ist (so zutreffend BFH BFH/NV 2014, 347).

Auch ein "Katerfrühstück" kann eine Bewirtung aus geschäftlichem Anlass sein (FG BBg EFG 2022, 575).

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