Rn. 1670

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Wesentliches Merkmal des Geschenkbegriffs ist die Unentgeltlichkeit der Zuwendung, dh, der Empfänger erbringt keine Gegenleistung. Die Zuwendung muss ohne rechtliche Verpflichtung und ohne zeitlichen oder sonstigen unmittelbaren konkreten Zusammenhang mit einer Leistung des Empfängers erbracht werden (vgl BFH BStBl II 1987, 297; BFH/NV 2010, 1307). Nach Ansicht des FG Köln ist von einer Gegenleistung nur dann auszugehen, wenn es sich um eine in Geld oder Geldeswert bestehende Gegenleistung handelt (FG Köln EFG 2014, 296 mit Anm Neu). Zuwendungen iSd Vorschrift sind auch solche mit denen der Geber nur allgemein das im betrieblichen Interesse liegende Wohlwollen des Bedachten erringen möchte (BFH BFH/NV 2011, 650 mwN; BFH BFH/NV 2016, 384).

Als Gegenleistungen kommen alle Handlungen in Betracht, die im betrieblichen Interesse liegen. Es muss sich daher nicht notwendig um eine vermögensrechtliche Zuwendung handeln. Die erbrachte oder erwartete Gegenleistung muss aber hinreichend konkretisiert sein. Soll nur das Wohlwollen des Bedachten erreicht werden, um Vorteile für seinen Betrieb ziehen zu können, fehlt es an einer Gegenleistung.

So sind sog "Schmiergeschenke", die nur den Zweck haben, Geschäftsbeziehungen aufzubauen, zu sichern, zu verbessern oder für ein bestimmtes Produkt zu werben (vgl R 4.10 Abs 4 S 3 EStR 2012), als Geschenke zu behandeln. Hierzu können zB Aufwendungen für VIP-Logen gehören (BMF vom 22.08.2005, BStBl I 2005, 845 Tz 4; BMF vom 19.05.2015, BStBl I 2015, 468 Tz 24; FG BBg EFG 2019, 1565, rkr).

Liegen dagegen Schmiergeldzahlungen bzw Bestechungsgelder vor, mit denen der Geber die Herbeiführung eines bestimmten Geschäftsabschlusses oder eine andere konkrete Gegenleistung anstrebt, handelt es sich nicht um ein Geschenk iSv § 4 Abs 5 S 1 Nr 1 EStG (BFH BStBl II 1982, 394; FG Nbg EFG 2000, 5; beachte aber § 4 Abs 5 S 1 Nr 10 EStG). So wird die unentgeltliche Überlassung von Blutzuckermessgerätesets mit dazugehörenden Teststreifen durch den Hersteller an Ärzte zu Recht als kein Geschenk idS angesehen, da dies nur geschah, um eine langfristige Kundenbindung zur Vermarktung der ausschließlich herstellerbezogenen Teststreifen zu erreichen. Dies stellt mE eine angestrebte konkrete Gegenleistung dar (OFD Nds vom 04.06.2014, S 2145–99-St 224, nv; aA Pfefferle/Renz, NWB 2013, 2851; auch zur gegenteiligen umsatzsteuerlichen Beurteilung s BFH BStBl II 2013, 412).

Aufwendungen für Klimaschutzmaßnahmen zur CO2-Kompensation sind keine Geschenke, wenn damit eine Gegenleistung (zB Erhalt eines Zertifikats) verbunden ist (LfSt Nds vom 04.03.2022, S 2741–455-St 242, nv).

Weiterhin können auch Incentive-Reisen (Belohnungsreisen) Geschenke iSv § 4 Abs 5 S 1 Nr 1 EStG sein. Hier ist ebenso wie bei Schmiergeldzahlungen zu unterscheiden, ob es sich um eine Leistung handelt, die als konkrete Gegenleistung für einen bestimmten Geschäftsabschluss hingegeben wurde, oder ob allein der Zweck verfolgt wurde, die Geschäftsbeziehungen zu sichern oder zu verbessern. Nur im zuletzt genannten Fall handelt es sich um ein Geschenk (BFH BStBl II 1993, 806; R 4.10 Abs 4 S 3 EStR 2012).

Wurde aber eine Gegenleistung erbracht (Übernahme der Reisekosten), so war die Reise nicht unentgeltlich (FG Mchn EFG 2010, 1403).

Jubiläumszuwendungen sind Geschenke, wenn sie zum Zweck hingegeben werden, die Geschäftsbeziehungen zu sichern oder zu verbessern.

 

Rn. 1671

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Keine Geschenke sind folgende Zuwendungen:

  • Trinkgelder, Bonusleistungen oder Zugaben iSd ZugabeVO, dh Waren oder Leistungen, die neben einer Hauptware (-Leistung) zwar ohne besonderes Entgelt, aber mit Rücksicht auf den Erwerb der Hauptware (-Leistung) angeboten, angekündigt oder gewährt werden, sind keine Geschenke (BFH BStBl II 1987, 296; BFH/NV 2011, 650; Joisten/Vossel, Ubg 2012, 788).
  • Schmier- und Bestechungsgelder (s Rn 1670).
  • Rabatte, Boni und Provisionen sind keine Geschenke, da sie im Zusammenhang mit der Herbeiführung eines bestimmten Geschäftsabschlusses geleistet wurden (Drüen in Brandis/Heuermann, § 4 EStG Rz 702 (Dezember 2022)).
  • Probepackungen beim Kauf einer Ware sind keine Geschenke.
  • Werbeprämien, die Zeitungsverlage, Buchclubs an Abonnementen für die Vermittlung neuer Abonnementen gewähren, sind keine Geschenke, da sie Provisionen für eine Vermittlung sind (Stapperfend in H/H/R, § 4 EStG Rz 1145 (Oktober 2022); K/S/M, § 4 EStG Rz 120).
  • Keine Geschenke, weil im Rahmen eines Leistungsaustauschs gegeben, sind Kulanzleistungen.
  • Keine Geschenke sind auch Kränze und Blumen bei Beerdigungen (FG Sa EFG 1989, 102; Stapperfend in H/H/R, § 4 EStG Rz 1145 "Zuwendungen ohne wirtschaftlichen Wert" (Oktober 2022); R 4.10 Abs 4 S 5 Nr 1 EStR 2012).
  • Auch Spargeschenkgutscheine der Kreditinstitute und darauf beruhende Gutschriften auf dem Sparkonto anlässlich der Eröffnung eines Sparkontos sind keine Geschenke (R 4.10 Abs 4 S 5 Nr 2 EStR 2012).
  • Gutscheine einer Zeitung für ein Abonnement sind keine Geschenke (Loschelder in Schmidt, ...

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