Rn. 2236

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Das ist der Vergleich des Umsatzes, der Aufschlagsätze, des Rohgewinns oder des Reingewinns des StPfl mit denen anderer Betriebe. Dabei wird in der Praxis die Richtsatzsammlung der FinBeh, die jährlich neu erstellt werden, als Vergleichsobjekt herangezogen (zuletzt s BMF vom 28.11.2022, BStBl I 2022, 1609 – Richtsatzsammlung 2021). Die Richtsatzsammlung wird von der Rspr als Hilfsmittel der Verprobung und Schätzung anerkannt (BFH BStBl II 1975, 217; 1978, 278; BFH/NV 2007, 1134; FG D'dorf EFG 2011, 1177; vgl auch R 4.1 Abs 2 S 3 EStR 2012 und H 4.1 EStH 2021 "Gewinnschätzung"). Ein Vergleich mit dieser Richtsatzsammlung kommt nur in Betracht, wenn der Betrieb nach seiner Art und seinem Umsatz dem entspricht, was die Richtsatzsammlung ausweist.

Der Gewinn der Richtsätze ist der nach dem Bestandsvergleich zu ermittelnde Gewinn. Die Richtsätze stellen auf die Verhältnisse in einem durchschnittlichen Betrieb ab, die besonderen Umstände des Einzelfalles, dessen Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden sollen, sind deshalb besonders zu berücksichtigen (BFH BStBl III 1962, 440). Ggf sind daher Zuschläge oder Abschläge vorzunehmen. Überschreiten die Hinzuschätzungen die höchsten Reingewinnsätze der Richtsatzsammlung, so ist dies nur zulässig, wenn nachvollziehbare Gründe dafür bestehen (FG Münster vom 23.06.2010, 12 K 2714/06 E, U).

Die Werte der Richtsatzsammlung sind im Fall einer Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs 3 EStG nicht unmittelbar einschlägig, sie können jedoch zumindest im Wege des internen Betriebsvergleichs zur Plausibilisierung herangezogen werden (FG Nbg EFG 2019, 321; zur Anwendung eines behördlichen Gutachtens im Taxigewerbe s FG Ha vom 29.08.2017, 2 K 238/16).

Bei einer formell ordnungsgemäßen Buchführung darf die FinBeh ihre Schätzung nicht allein auf die Richtsätze stützen, wenn der erklärte Gewinn oder Umsatz von den Richtwerten abweicht (BFH BFH/NV 1995, 373; 1994, 766).

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