Rn. 8

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Das BV ist Grundlage der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich (§§ 4 Abs 1, 5 EStG) u ebenso von Bedeutung iRd EÜR zB bei Veräußerung/Entnahme von WG des BV, für die § 4 Abs 3 S 3, 4 EStG eingreift. § 4 Abs 1 EStG verwendet den Begriff des BV, ohne den Versuch einer Definition dieses zentralen Begriffs zu unternehmen, sondern macht (nur) für die dem Regelungsbereich des § 5 EStG unterliegenden StPfl (gewerbetreibende Kaufleute) nähere Vorgaben zur Abgrenzung. Nach § 5 Abs 1 S 1 EStG sind die handelsrechtlichen GoB für das steuerliche BV inhaltsbestimmend. Das Recht der steuerlichen Gewinnermittlung stellt insoweit – aus Vereinfachungsgründen u Vorbeugemaßnahme gegen überbordende fiskalische Begehrlichkeit (Paradigma der stillen Teilhabe des Fiskus am gewerblichen Gewinn, Döllerer, BB 1971, 1333) sowie im Interesse der Einheit der Rechtsordnung (Eckhardt, BB 1960, 1213; Weber-Grellet, StuW 1993, 197) – inkorporiertes Handelsrecht dar.

Zum BV gehören alle aktiven u passiven WG iwS (s Rn 60), die dem StPfl personell zuzurechnen sind (wirtschaftliches Eigentum, s Rn 39ff), in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen (Förderung des Betriebszwecks im weitesten Sinn, s Rn 82) u je nach Dichte des sachlichen Zusammenhangs zwingend/wahlweise der betrieblichen Sphäre zuzuordnen sind (zur Dreiteilung in notwendiges BV, gewillkürtes BV u PV s Rn 110).

Auch bzgl der BV-Eigenschaft kann das Maßgeblichkeitsprinzip zwingendes Steuerrecht nicht verdrängen.

 

Beispiele:

  • Besteht keine Gewinnerzielungsabsicht, geht der handelsrechtlich ermittelte Gewinn steuerlich ins Leere, steuerlich liegt kein BV vor.
  • Kann ein WG steuerlich nicht BV sein, ist es aus der steuerlichen Gewinnermittlung zu eliminieren, auch wenn es in der HB erscheint (s Rn 110ff).
  • Umgekehrt umfasst das steuerliche BV einer Mitunternehmerschaft auch das Sonder-BV, auch wenn dieses nicht Gegenstand handelsrechtlicher Gewinnermittlung ist.
 

Rn. 9

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

vorläufig frei

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