Rn. 1502
Stand: EL 168 – ET: 10/2023
Die Einnahme-Überschussrechnung kommt für folgende Gruppen von StPfl in Betracht:
(1) | Land- und Forstwirte:
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(2) | Selbstständige gemäß § 18 EStG: Der Gewinn kann allgemeiner nach § 4 Abs 3 EStG ermittelt werden, wenn ein StPfl nicht verpflichtet ist, Bücher zu führen und JA zu fertigen. Da Selbstständige iSv § 18 EStG nicht buchführungspflichtig sind, können sie somit ihren Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG ermitteln. | ||||
(3) | Gewerbetreibende: Diese können den Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG ermitteln, wenn sie nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen und JA zu fertigen (s §§ 140 und 141 AO). |
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