Rn. 1502

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Die Einnahme-Überschussrechnung kommt für folgende Gruppen von StPfl in Betracht:

(1)

Land- und Forstwirte:

(a) Liegen die Voraussetzungen für eine Gewinnermittlung nach § 13a EStG vor (s § 13a Abs 1 EStG), so erfolgt die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen. Der Land- oder Forstwirt, der nach Durchschnittssätzen besteuert wird, hat aber die Möglichkeit, auf Antrag eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 13a Abs 2 EStG (insbesondere vier Jahre hintereinander keine Gewinnermittlung nach § 13a Abs 36 EStG) erfüllt sind.
(b) Liegen die Voraussetzungen für eine Besteuerung nach Durchschnittssätzen nicht vor, so kann der StPfl auch seinen Gewinn unter den Voraussetzungen des § 13a Abs 1 S 2 EStG nach § 4 Abs 3 EStG ermitteln. Voraussetzung ist aber, dass eine Buchführungspflicht nicht besteht und das FA eine entsprechende Mitteilung an den StPfl gemacht hat (s FG Nds EFG 2014, 1490). Liegen die Voraussetzungen des § 13a EStG nicht vor, so hat dies im Fall der Tolerierung der Besteuerung nach Durchschnittssätzen ohne Anspruch auf Vertrauensschutz die Konsequenz, dass der Gewinn nach § 4 Abs 1 oder Abs 3 EStG zu ermitteln ist (BFH BStBl II 2018, 174 und BFH BFH/NV 2018, 196).
(2) Selbstständige gemäß § 18 EStG: Der Gewinn kann allgemeiner nach § 4 Abs 3 EStG ermittelt werden, wenn ein StPfl nicht verpflichtet ist, Bücher zu führen und JA zu fertigen. Da Selbstständige iSv § 18 EStG nicht buchführungspflichtig sind, können sie somit ihren Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG ermitteln.
(3) Gewerbetreibende: Diese können den Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG ermitteln, wenn sie nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen und JA zu fertigen (s §§ 140 und 141 AO).

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