Rn. 2226

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Sind die Grundlagen der Besteuerung nicht zu ermitteln, so sind sie zu schätzen. Dabei tritt an die Stelle der Sicherheit die Wahrscheinlichkeit in unterschiedlichen Graden. Die Lockerung des Erfordernisses der Sicherheit ist nicht stufenweise, sondern fließend, dh, es sind in jedem konkreten Fall feststehende Tatsachen zu verwerten, und im Übrigen ist vom wahrscheinlichsten Sachverhalt auszugehen (BFH BStBl III 1967, 349; 1967, 686). Sind aufgrund einer Verprobung Fehler der Buchführung entdeckt worden und ist die Schätzungsbefugnis zu bejahen, so können die Verprobungsrechnungen auch zur annähernden Bestimmung der Höhe der Besteuerungsgrundlagen herangezogen werden.

 

Rn. 2227

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Um den tatsächlichen Verhältnissen am nächsten zu kommen, ist einer ergänzenden Schätzung grds der Vorzug vor der Vollschätzung zu geben. Daher ist grds dem inneren Betriebsvergleich als dem auf die konkreten Verhältnisse abgestimmten Ermittlungsvorgang der Vorzug vor dem äußeren Betriebsvergleich (an Hand von Richtsätzen) zu geben (BFH BStBl II 1983, 618). Bei beiden Methoden ist der Rohgewinnschätzung als der Schätzung, die mit den wenigsten Unsicherheitsfaktoren behaftet ist, der Vorzug vor der Halbrein- und Reingewinnschätzung zu geben (BFH HFR 1962, 239).

An letzter Stelle der Zuverlässigkeit steht die griffweise Schätzung, bei der die Schätzung aufgrund einer Vermögenszuwachsrechnung am ehesten die Gewähr der Wahrscheinlichkeit bietet. Dies gilt insbesondere gegenüber der Schätzung nach dem Verbrauch. Die griffweise Schätzung muss das letzte Mittel sein und bedarf daher der Rechtfertigung (RFH RStBl 1937, 756).

Daneben kommen als Schätzungsart Unsicherheitszuschläge bzw -abschläge in Betracht (s zB FG Mchn vom 29.03.2010, 14 K 2006/08).

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