Rn. 2000

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Bis 1995 waren Schmiergelder und Bestechungsgelder als BA steuerlich abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit einem konkreten betrieblichen Geschäft standen. Diente die Zuwendung dagegen allein der Erlangung allgemeinen Wohlwollens, ohne dass ein Zusammenhang zu einem konkreten Geschäft bestand, so handelte es sich um ein nicht abzugsfähiges Geschenk gemäß § 4 Abs 5 S 1 Nr 1 EStG.

 

Rn. 2001

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Vom VZ 1996–1998 war ein Abzug von Bestechungs- und Schmiergeldzahlungen als BA dann nicht gestattet, wenn

  • der Leistende oder der Empfänger wegen dieser Zuwendung rechtskräftig in einem Strafverfahren verurteilt oder
  • das Strafverfahren nach § 153154e StPO eingestellt oder
  • ein Bußgeld rechtskräftig verhängt wurde.

Der Ausschluss des Abzugs war somit vom Ausgang des Strafverfahrens abhängig. Bis zum Abschluss des Verfahrens wurde der BA-Abzug vorläufig nach § 165 AO gewährt.

 

Rn. 2002

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Aufgrund starker Kritik im Schrifttum und in der Öffentlichkeit wurde durch das StEntlG 1999/2000/2002 ab VZ 1999 die Abzugsbeschränkung weiter verschärft. Danach greift das Abzugsverbot schon dann, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. Für Gerichte, Verwaltungsbehörden und Staatsanwaltschaften wurde eine Pflicht zur Mitteilung von Tatsachen an FinBeh eingeführt, die den Verdacht einer das Abzugsverbot auslösenden Tat begründen (§ 4 Abs 5 S 1 Nr 10 S 2 EStG). Diese Vorschrift ist der Vorschrift in § 30 AO ähnlich (s zu den Unterschieden Wichterich/Glockemann, INF 2000, 41). Aus § 4 Abs 5 S 1 Nr 10 S 3 EStG (vor 1999 § 4 Abs 5 Nr 10 S 2 EStG) ergibt sich die Verpflichtung der FinBeh, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde, die die Ordnungswidrigkeit verfolgt, die Tatsachen mitzuteilen. Daneben ist in § 4 Abs 5 S 1 Nr 10 S 4 EStG bestimmt, dass die Verfolgungsbehörden über den Ausgang des Verfahrens wiederum die FinBeh informieren. Das vor 1999 bestehende Verbot, Zwangsmittel im Besteuerungsverfahren zum Zwecke der Ermittlung der Tatsachen einzusetzen (§ 4 Abs 5 S 1 Nr 10 S 2 Hs 2 EStG aF), wurde aufgehoben.

 

Rn. 2003

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Verfassungsrechtlich ist die Vorschrift nicht zu beanstanden. Zwar wird dadurch das objektive Nettoprinzip durchbrochen; jedoch ist dies gerechtfertigt, da das mit der Norm verfolgte Ziel der Bekämpfung der Korruption ein rechtfertigender sachlicher Grund für die Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips darstellt (s Wichterich/Glockemann, INF 2000, 42; Müller-Franken, StuW 1997, 21). Die Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips gebietet aber eine restriktive Auslegung des Abzugsverbots (BGH BFH/NV 2011, 188).

 

Rn. 2004

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Ob sich die Vorschrift in der Praxis bewährt, hängt davon ab, inwieweit die betreffenden Personen von Verschleierungsmöglichkeiten Gebrauch machen. So wird insbesondere bei Auslandsgeschäften durch Zwischenschaltung einer Gesellschaft oder eines Unternehmers die Zahlung von Schmier- oder Bestechungsgeldern verschleiert werden können (s Bsp für Verschleierungsformen bei Dörn, DStZ 2001, 737).

 

Rn. 2005–2015

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

vorläufig frei

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