Rn. 1850

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die ausschließlich mit einem betrieblichen bzw beruflichen Fehlverhalten zusammenhängen, sind als BA zu qualifizieren. § 4 Abs 5 S 1 Nr 8 EStG ordnet hinsichtlich dieser Aufwendungen ein Abzugsverbot an. Einschränkend gilt das Abzugsverbot nicht, soweit mit der Geldbuße auch der durch den Gesetzesverstoß erlangte wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft werden soll und dabei die auf den Abschöpfungsanteil entfallende Ertragsbelastung nicht berücksichtigt worden ist (§ 4 Abs 5 S 1 Nr 8 S 4 EStG).

Die Vorschrift geht zurück auf das Gesetz vom 25.07.1984 (BGBl I 1984, 1006; zur wechselvollen Geschichte des BA-Abzugs von Geldbußen s Drüen, DB 2013, 1133). Der Gesetzgeber reagierte damit auf die Entscheidung des GrS des BFH aus dem Jahr 1983 (BFH BStBl II 1984, 160; 1984,166). Nach dieser Entscheidung waren entgegen früherer Ansicht des BFH Geldbußen als BA anzusehen. Es wurde somit die Rechtslage, wie sie vor der Entscheidung des GrS galt, wieder hergestellt.

Seither erfuhr die Regelung im Jahr 1992 noch eine Änderung (StÄndG 1992). Danach wurde das Abzugsverbot für Geldbußen, mit denen der durch den Gesetzesverstoß erlangte wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft werden soll, eingeschränkt. Danach kann der Abschöpfungsteil der Geldbuße als BA abgesetzt werden, wenn die hierauf entfallenden Steuern vom Einkommen und Ertrag bei der Festsetzung der Geldbuße nicht abgezogen worden sind.

 

Rn. 1851

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Folgende Aufwendungen fallen nicht unter das Abzugsverbot:

  • Nicht darunter fällt gemäß § 4 Abs 5 S 1 Nr 8 S 2 EStG die Auflage nach § 153a Abs 1 S 1 Nr 1 StPO (Leistungen zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens). Sie können als BA berücksichtigt werden.
  • Auch Kosten der Strafverteidigung fallen nicht unter das Abzugsverbot der Nr 8, sie müssen aber in ursächlichem Zusammenhang mit einem betrieblichen Vorgang stehen (BFH BStBl II 1986, 485; 1989, 831; 1995, 457).
  • Gleiches gilt für Gerichtskosten und Zwangsgelder Loschelder in Schmidt, § 4 EStG Rz 520 "Strafen" (42. Aufl 2023)). Zu den Zwangsgeldern idS gehören zB das Zwangsgeld nach § 888 ZPO zur Erzwingung einer unvertretbaren Handlung, das Zwangsgeld nach § 14 HGB zur Erzwingung der Anmeldung im HR, Zwangsgeld nach § 407 AktG zur Erzwingung von Handlungen der Vorstandsmitglieder oder Abwickler und das Zwangsgeld gegen Geschäftsführer und Liquidatoren gemäß § 79 GmbHG.
  • Ausländische Geldbußen fallen nicht unter das Abzugsverbot des § 4 Abs 5 S 1 Nr 8 EStG und können daher BA sein, es sei denn, sie werden von Organen der EU festgesetzt (zB EuGH, s FG Bre EFG 1989, 185).
  • Geldstrafen können nur dann BA sein, wenn sie der deutschen Rechtsordnung widersprechen (BFH BStBl II 1992, 85; R 12.3 S 1 EStR 2012; H 4.13 EStH 2021 "ausländisches Gericht").
  • Das Abzugsverbot gilt auch nicht für Nebenfolgen vermögensrechtlicher Art, zB die Abführung des Mehrerlöses nach § 8 WirtschaftsstrafG (WiStrG), den Verfall nach § 29a OWIG und die Einziehung nach § 22 OWIG (R 4.13 Abs 1 S 3 EStR 2012). Auch der Verfall von Gegenständen und der Verfall von Tatentgelten (§ 73 StGB) können als BA angesetzt werden, da diese in erster Linie dem Ausgleich von rechtswidrig erlangten Vermögensvorteilen dienen und somit ohne Strafcharakter sind (BGH NJW 1995, 2235; R 12.3 S 3 und 4 EStR 2012; auch s BFH BStBl II 2014, 684). Die Einziehung von Gegenständen im strafrechtlichen Verfahren ist jedoch anders zu beurteilen (s R 12.3 S 2 EStR 2012). Wegen des überwiegenden Strafcharakters entfällt ihr Abzug schon bereits nach § 12 Nr 4 EStG.
  • Das Abzugsverbot gilt nicht für die Haftung für fremde Steuerschulden. Dies gilt auch, soweit sich die Haftung auf Hinterziehungszinsen bezieht (BFH BStBl II 2004, 641).
  • Das Abzugsverbot gilt auch nicht für die Zinsen zur Finanzierung einer nicht abzugsfähigen Geldbuße (FG Thüringen EFG 2014, 1401).

Die Vorschrift des § 4 Abs 5 S 1 Nr 8 EStG ist verfassungsgemäß (BVerfG BStBl II 1990, 483; BFH BFH/NV 1991, 32; 1991, 38 mwN; Drüen, DB 2013, 1137). Die Vorschrift gilt auch für die Überschusseinkünfte (s § 9 Abs 5 S 1 EStG; BFH BStBl II 2004, 641; 2009, 151).

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