Rn. 1667

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Nach § 4 Abs 5 S 1 Nr 1 EStG dürfen Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht ArbN des StPfl sind, den Gewinn grds nicht mindern. Lediglich Geschenke mit AK/HK bis 35 EUR (bis 31.12.2003: 40 EUR bzw 75 DM; s bestätigende Regelung BGBl I 2011, 554; nach dem Referentenentwurf des Wachstumschancengesetz – s www.bundesfinanzministerium.de – soll der Betrag von 35 EUR zum Ausgleich der gestiegenen Kosten für Wj nach dem 31.12.2023 auf 50 EUR angehoben werden) je Empfänger und Wj dürfen als BA abgezogen werden. Die Formulierung "Aufwendungen für Geschenke" soll nicht aussagen, dass hier nur Aufwendungen behandelt werden für (final) die Anschaffung oder Herstellung von Geschenken; sie ist vielmehr zu lesen "Aufwendungen im Zusammenhang mit Geschenken". Nr 1 erfasst also alle unmittelbaren und mittelbaren Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Geschenk, die der StPfl macht, mithin auch zB Aufwendungen für Versandkosten (aA aber R 4.10 Abs 3 S 1 EStR 2012).

Da die zugewendeten Gegenstände hauptsächlich der Freizeitgestaltung dienen und damit die Lebensführung des Beschenkten berühren, bestehen insoweit auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken in materiellrechtlicher Hinsicht gegen diese typisierende Regelung (ebenso Hey in Tipke/Lang, Steuerrecht, 24. Aufl. 2021, Rz 8.292, allerdings mit Einschränkung für Maßnahmen der Unternehmens- oder Produktwerbung; auch s FG BdW vom 12.04.2016, 6 K 2005/11, EFG 2016, 1197, Rev wurde zurückgenommen).

Es bestanden aber verfassungsrechtliche Bedenken in formeller Hinsicht. Diese sind durch den Beschluss des BVerfG vom 11.12.2018, 2 BvL 4/11, 2 BvL 5/11, 2 BvL 4/13, BFH/NV 2019, 381, behoben worden. Zwar ist durch § 4 Abs 5 S 1 Nr 2 S 1 EStG idF HBeglG 2004 unter Überschreitung der durch Art 20 Abs 2, Art 38 Abs 1 S 2, Art 42 Abs 1 S 1 und Art 76 Abs 1 GG den Kompetenzen des Vermittlungsausschusses gesetzten Grenzen zustande gekommen und deshalb mit dem Grundgesetz unvereinbar; jedoch bleibt die Vorschrift bis zum Inkrafttreten von § 4 Abs 5 S 1 Nr 2 S 1 EStG idF Art 1 Nr 2 Buchst b des Gesetzes zur bestätigenden Regelung verschiedener steuerlicher und verkehrsrechtlicher Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 05.04.2011, BGBl I 2011, 554 anwendbar. Insoweit dürfte Gleiches bei § 4 Abs 5 S 1 Nr 1 EStG gelten.

Die Vorschrift gilt auch für Geschenke an juristische Personen (FG Köln EFG 1983, 60; Loschelder in Schmidt, § 4 EStG Rz 536 (42. Aufl 2023); R 4.10 Abs 2 S 1 EStR 2012).

 

Rn. 1668

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Der vermögenswerte Vorteil des Empfängers kann bei diesem zu einer BE führen, unabhängig davon, ob der Geber wegen der Qualifizierung als Geschenk diese Aufwendungen nicht als BA iSv § 4 Abs 5 S 1 Nr 1 EStG abziehen kann (BFH BStBl II 1996, 273; Thomas, DStR 1996, 1678; Drüen in Brandis/Heuermann, § 4 EStG Rz 709 (Dezember 2022)). Zu den nichtabzugsfähigen BA nach § 4 Abs 5 S 1 Nr 1 EStG gehört auch die auf die Schenkung entfallende Pauschalsteuer nach § 37b EStG. Dafür spricht, dass es sich bei der Pauschalsteuer nach § 37b EStG nicht um eine eigene Steuerart handelt, sondern nur um eine besondere Erhebungsform der ESt. Sie setzt eine stpfl Zuwendung beim Empfänger voraus. Die Pauschalierung durch den Schenkenden entlastet den Zuwendungsempfänger von seiner StPfl und stellt daher selbst einen Teil des Geschenkes dar (zutreffend BFH BStBl II 2017, 892; s Rn 1674 zur Frage, ob eine Gesamtbetrachtung oder Einzelbetrachtung vorzunehmen ist).

§ 4 Abs 5 S 1 Nr 1 EStG gilt unmittelbar für die Gewinneinkunftsarten. Nach § 9 Abs 5 EStG gilt das Abzugsverbot des § 4 Abs 5 S 1 Nr 1 EStG entsprechend auch für den Bereich der Überschusseinkünfte. Das Abzugsverbot wird bei bilanzierenden StPfl durch eine außerbilanzielle Korrektur berücksichtigt. Zum Verhältnis § 4 Abs 5 S 1 Nr 1 EStG zu § 4 Abs 5 S 1 Nr 2 EStGRn 1702.

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