Rn. 1625

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Aufwendungen sind als BA anzusetzen, wenn sie gemäß § 4 Abs 4 EStG betrieblich veranlasst sind. Diese betriebliche Veranlassung ist als Tatbestandsmerkmal nicht nur bei den BA zu berücksichtigen, sondern ebenfalls bei den BE (s Rn 1580). Die betriebliche Veranlassung ist für das Steuerrecht eigenständig zu prüfen (BFH BStBl II 1978, 105; 1990, 817). Danach ist eine betriebliche Veranlassung der Aufwendungen gegeben, wenn sie objektiv mit dem Betrieb zusammenhängen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind (BFH BStBl II 1984, 160; 1990, 160; 2010, 672; 2011, 419; 2016, 391; BFH/NV 2003, 1576; 2006, 730; 2011, 794; 2022, 521). Diese steuerrechtliche selbstständige Prüfung ist eine wertende Betrachtung, die unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles von der Rspr vorzunehmen ist (BFH BStBl II 1979, 213; 2011, 419; BFH/NV 2006, 730; 2006, 934; BB 2006, 2121).

Anders als bei der BE hat der StPfl bei den BA einen größeren ihm verbleibenden Spielraum bei der Bestimmung dessen, was dem Betrieb dient. Der StPfl hat es in der Hand festzulegen, welchen Umfang seine betriebliche Tätigkeit einnimmt und somit auch hinsichtlich der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen. Diesem Freiraum steht aber die objektive Prüfung zur Seite, dass an Hand objektiver Tatsachen diese betriebsbezogene Entscheidung nachgewiesen werden muss. Es muss feststehen, dass die Aufwendungen in einem wirtschaftlichen und tatsächlichen Zusammenhang mit der konkreten Gewinnerzielungsabsicht stehen (BFH BFH/NV 1998, 961).

Hier gelten bei Aufwendungen im Zusammenhang mit Vertragsgestaltungen zwischen nahen Angehörigen die allgemeinen Grundsätze zum Fremdvergleich. Von einer betrieblichen Veranlassung kann daher bei einem Vertrag zwischen nahen Angehörigen nach st Rspr des BFH nur ausgegangen werden, wenn die Vereinbarung zivilrechtlich wirksam ist, inhaltlich dem unter fremden Dritten Üblichen entspricht und auch wie unter Dritten vollzogen wird (BFH BStBl II 1990, 10; BFH/NV 2003, 1547; FG D'dorf EFG 2003, 515). Nur auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass die Vertragsbeziehungen nicht im privaten Bereich (§ 12 Nr 1, 2 EStG) wurzeln (BFH BStBl II 1995, 449; BFH/NV 2003, 1547). Jedoch schließt nicht mehr jede geringfügige Abweichung einzelner Sachverhaltsmerkmale vom Üblichen die steuerrechtliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses aus. Vielmehr sind einzelne Kriterien des Fremdvergleichs im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung unter dem Gesichtspunkt zu würdigen, ob sie den Rückschluss auf eine privat veranlasste Vereinbarung zulassen (BFH BStBl II 2021, 283; BFH/NV 2016, 1559; BFHE 246, 349; BFH/NV 2003, 1547, mwN; BFH BFH/NV 2022, 521).

Ob eine Zahlungspflicht hinsichtlich der Aufwendungen bestand, ist für die Frage der betrieblichen Veranlassung nicht maßgeblich. So können Schmiergelder, Geschenke an ArbN und Geschäftsfreunde – unabhängig von der Abziehbarkeit nach § 4 Abs 5 Nr 1 und 10 EStG – BA sein.

Auch ist idR unerheblich, ob die Aufwendungen notwendig oder angemessen waren. Insoweit ist es dem StPfl überlassen, diese Entscheidung zu treffen. Ihm steht ein großer Ermessensspielraum zur Verfügung. IRd Frage, ob eine private Mitveranlassung bestand, kann die Frage nach der Notwendigkeit oder Angemessenheit aber ein Indiz sein (BFH BStBl II 1986, 373; FG BdW 1992, 458 rkr; Loschelder in Schmidt, § 4 EStG Rz 483 (42. Aufl 2023)).

Weiterhin ist auch unerheblich, ob die Aufwendungen gesetzes- oder sittenwidrig sind. Wie bei den BE so sind auch die BA in diesem Bereich zu erfassen. § 40 AO ist verfassungsgemäß (BVerfG HFR 1996, 597), sodass zB BA aus dem Betrieb eines Bordells zu berücksichtigen sind. Auch ohne oder gegen den Willen des StPfl anfallende Aufwendungen können BA sein.

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