Rn. 1750

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Nach S 1 des § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b EStG aF galt ein generelles Abzugsverbot für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ohne Rücksicht auf die betriebliche/berufliche Veranlassung. In den Sätzen 2 und 3 zu § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b EStG aF waren hiervon Ausnahmen bestimmt. So ließ § 4 Abs 5 Nr 6b S 2 EStG aF ausnahmsweise den Steuerabzug bis 1 250 EUR zu, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit betrug oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Ein weitergehender unbegrenzter Abzug der Aufwendungen kam nach § 4 Abs 5 Nr 6b S 3 EStG aF in Betracht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildete.

Die Regelung in der bis 2006 gültigen Fassung galt seit 1996 (JStG 1996). Die Begrenzung des Abzugs beruhte auf der ausufernden Geltendmachung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, insbesondere für abendliche Arbeitszimmer, deren Notwendigkeit nicht gesehen wurde. Das BVerfG und der BFH hielten die Regelung für verfassungsgemäß (BVerfG BStBl II 2000, 162; BFH/NV 2010, 1767; BFH BStBl II 2003, 185; 1998, 351; 1997, 68). Die starke Eingrenzung der Abzugsmöglichkeit hinsichtlich Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer wurde indes im Schrifttum für problematisch gehalten und nicht mehr mit dem Missbrauchszweck für begründbar gehalten. Das objektive Nettoprinzip wurde als verletzt angesehen (Tipke/Lang, Steuerrecht, § 9 Rz 255, 292, 20. Aufl 2010).

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