Rn. 94

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Da § 3c Abs 2 S 2 EStG nur für Anteile an KapGes im BV des StPfl gilt, fallen unter die Neuregelung nicht Gesellschafter mit Anteilen an einer KapGes im PV nach § 17 EStG (so auch Levedag in Schmidt, § 3c EStG Rz 15, 39. Aufl). Grds unterliegen alle Einkünfte aus Darlehen der AbgSt, was zu einem Abzugsverbot der WK nach § 20 Abs 9 EStG führt, es sei denn, der zu mindestens 25 % bzw mindestens 1 % beteiligte Gesellschafter stellt einen Antrag nach § 32d Abs 2 S 2 Nr 3 EStG (s § 32d Rn 310ff (Weiss)).

Der Ausfall eines Gesellschafterdarlehens, der Rückforderungsanspruch aus der Inanspruchnahme einer Sicherheit oder ein Forderungsverzicht können beim Gesellschafter zu nachträglichen AK auf die Beteiligung führen, wenn eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung vorliegt (zu den Voraussetzungen der nachträglichen AK vgl BMF v 21.10.2010, BStBl I 2010, 832; Ott, DStZ 2016, 14 (24); ausführlich zum Ausfall eines Darlehens im PV Aigner, DStR 2016, 345). Wertminderungen von im PV gehaltenen Darlehensforderungen sind steuerlich nur berücksichtigungsfähig, wenn der Gesellschafter iSd § 17 EStG an der KapGes beteiligt ist und ein Forderungsausfall bzw Forderungsverzicht vorliegt. Nach zutreffender Literaturauffassung erfasst die Vorschrift des § 3c Abs 2 S 2–4 EStG keine nachträglichen AK auf die Beteiligung, da keine BV-Minderungen oder BA vorliegen (Levedag in H/H/R, § 3c EStG, Jahreskommentierung, Rz J14–5). Die Wertminderung aus der Darlehensforderung wirkt sich daher erst bei der Ermittlung eines Veräußerungsgewinns bzw -verlusts iRd § 17 Abs 2 4 EStG aus, in dem diese nachträglichen AK nur zu 60 % abziehbar sind nach § 3c Abs 2 S 1 EStG.

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