Rn. 109

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Nach § 3c Abs 2 S 5 EStG nF ist ein späterer Wertaufholungsgewinn auf die Forderung steuerfrei, soweit die vorangegangene Gewinnminderung aufgrund des § 3c Abs 2 S 2 EStG nF nicht geltend gemacht werden konnte. Es ist folgerichtig, dass bei einer vorangegangenen Teilwertabschreibung, die steuerlich zu 40 % unbeachtlich war, eine nachfolgende Wertaufholung im Gegenzug ebenfalls zu 40 % steuerfrei verbleibt. Eine vorangegangene Gewinnminderung kann sich auch aus § 3c Abs 2 S 4 EStG (Rechtshandlungen, die einer Darlehensgewährung wirtschaftlich vergleichbar sind) ergeben (Pung in D/P/M, § 3c EStG Rz 98, 84. EL).

Unklar ist, ob bei einem Forderungsverzicht im Besserungsfall oder bei Abtretung der Forderung die Wertaufholung steuerfrei erfolgen kann, da dieser Fall vom Wortlaut des § 3c Abs 2 S 5 EStG nicht erfasst wird (kritisch hierzu Pung in D/P/M, § 3c EStG Rz 100, 84. EL). Die Anwendung des § 3c Abs 2 S 5 EStG ist ebenfalls fraglich, wenn bei einem Rangrücktritt eine Wertaufholung nach vorangegangener Teilwertabschreibung vorliegt, da es sich um einen erneuten Ansatz einer Forderung handelt (Ott, DStZ, 2016, 14 (21)).

 

Rn. 110

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Unklar ist, in welcher zeitlichen Reihenfolge die steuerfreie Wertaufholung erfolgen muss, wenn bei einer einheitlichen Forderung die BV-Minderung/BA teilweise steuerfrei und teilweise voll stpfl war. Zur Parallelvorschrift des § 8b Abs 2 S 4 KStG nF hat der BFH entschieden, dass Teilwertaufholungen auf KapGes-Anteile, denen sowohl steuerwirksame als auch steuerunwirksame Teilwertabschreibungen vorausgegangen sind, zunächst die steuerunwirksame Teilwertabschreibung rückgängig zu machen ist (BFH v 19.08.2009, I R 2/09, BStBl II 2010, 760; so auch OFD Frankfurt v 25.08.2010, DStR 2011, 77). Demzufolge verbleibt zunächst die Wertaufholung iHd steuerunwirksamen Teilwertabschreibung steuerfrei. Erst wenn die Wertaufholung das Volumen der steuerunwirksamen Teilwertabschreibung übersteigt, ist der übersteigende Betrag der Wertaufholung stpfl. Nach einer Ansicht in der Literatur soll in diesem Fall die zuletzt vorgenommene Teilwertabschreibung rückgängig gemacht werden (Pung in D/P/M, § 3c EStG Rz 99, 84. EL; glA Ott, DStZ 2016, 14 (23), zum Reihenfolgeproblem des § 8b Abs 2 KStG vgl Pung in D/P/M, § 8b KStG Rz 158241, 97. EL).

 

Rn. 111

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Haben Teilwertabschreibungen aufgrund der alten Auffassung der FinVerw dem Teilabzugsverbot unterlegen und ist die Steuerfestsetzung bestandskräftig (BMF v 08.11.2010, BStBl I 2010, 1292), sind spätere Wertaufholung nach der Billigkeitsregelgung der FinVerw nur anteilig stpfl (BMF v 23.10.2013, BStBl I 2013, 1269 Rz 20). Teilwertabschreibungen, die nach den alten Grundsätzen des BMF v 23.10.2013 nur teilweise abziehbar waren, sind bei ihrer späteren Wertaufholung entsprechend den Billigkeitsregeln der FinVerw auch nur teilweise stpfl.

 

Rn. 112–113

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

vorläufig frei

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