§ 34e EStG "Steuerermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft", durch das G zur Neuregelung der Einkommensbesteuerung der LuF v 25.06.1980 in das EStG eingefügt, regelte eine Steuerermäßigung iSd § 2 Abs 6 EStG. Sie wurde von den VZ 1980-1998 in Höhe von 2 000 DM, für VZ 1999-2000 in Höhe von 1 000 DM StPfl gewährt, die aus einem oder mehreren selbstbewirtschafteten Betrieben einen Gewinn (von nicht mehr als 50 000 DM, ab VZ 1999-2000 40 000 DM) erzielten, der nicht nach § 13a EStG ermittelt oder geschätzt worden ist. Mit dem StEnt1G 1999/2000/2002 v 24.03.1999, BGBl I 1999, 402 ist die Vorschrift ab VZ 2001 zum Zweck der Gleichbehandlung der LuF mit anderen StPfl ersatzlos aufgehoben worden.

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