Rn. 36

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Die Höhe der Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen sind verfassungsgemäß (BFH BFH/NV 2003, 1164; Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, s BVerfG v 17.01.2007, 2 BvR 1095/03, nv; bisheriger Vorläufigkeitsvermerk der Verwaltung wurde gestrichen, s BMF BStBl I 2007, 438; Hufeld in K/S/M, § 33b EStG Rz A 52 mwN); denn es ist dem StPfl überlassen, durch Einzelnachweise gemäß § 33 EStG höhere Aufwendungen geltend zu machen. Es kommt somit nicht darauf an, dass die Pauschbeträge von 1975 bis 2020 nicht mehr erhöht worden sind (ebenso Heger in Blümich, § 33b EStG Rz 8; Schüler-Täsch in H/H/R, § 33b EStG Rz 7; aA Dziadkowski, FR 2004, 575; Dziadkowski, FR 2001, 524; vgl auch Dziadkowski, FR 2011, 224 und Weckesser, Diss Baden-Baden 2014). Ein Abzug der tatsächlich entstandenen Aufwendungen ist jedoch nur dann Erfolg versprechend, wenn sie nach Abzug der zumutbaren Belastung höher sind als der Pauschbetrag. Auch die einschränkenden Voraussetzungen des § 33b Abs 2 EStG aF sind aus den gleichen Gründen verfassungsgemäß (BFH BStBl II 2021, 86 mwN).

 

Rn. 37

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Ungeachtet der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der bisherigen Pauschbeträge, die seit 1975 nicht mehr geändert worden waren, erfolgte jedoch mit dem Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen v 09.12.2020 (BGBl I 2020, 2770) eine umfangreiche Erhöhung der Pauschalen, die nunmehr den Zweck der Verwaltungsvereinfachung gewährleistet.

 

Rn. 38–40

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

vorläufig frei

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