Rn. 66

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Kosten für atypische, unregelmäßige und lediglich mittelbar durch die Behinderung verursachte Kosten unterfallen nicht der Typisierung der Pauschbetragsregelung.

 

Rn. 67

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Folgende Aufwendungen werden daher nicht vom Behinderten-Pauschbetrag erfasst und können ggf als ag Belastung nach § 33 oder nach § 35a EStG abgezogen werden:

  • Nach BFH stellt einen typischen Mehraufwand nicht der Aufwand für Diätnahrung dar. Da der Aufwand nicht als ag Belastung anerkannt wird (s § 33 Abs 2 S 3 EStG), kommt auch eine Berücksichtigung neben dem Pauschbetrag nicht in Betracht.
  • Ebenfalls gilt dies für Aufwendungen, die der Mensch mit Behinderungen macht, um seinen Beruf ausüben zu können, sofern diese Aufwendungen insb nicht WK oder BA sind (zB ein bisher arbeitsloser Historiker mit Behinderungen übernimmt ehrenamtlich die Archivführung eines Vereins. Er benötigt dafür einen speziell eingerichteten Arbeitsplatz. Die Aufwendungen dafür sind nicht typische Mehraufwendungen).
  • Aufwendungen für ein Blindencomputer (FG Sachsen EFG 2001, 440; ebenso Schüler-Täsch in H/H/R § 33b EStG Rz 26).
  • Aufwendungen eines gehbehinderten Menschen für Fahrtkosten können auch atypische Aufwendungen sein (R 33b Abs 1 S 4 EStR 2012; H 33b EStH 2020). Diese Personen können die Kfz-Kosten, soweit sie nicht WK oder BA sind, neben dem Pauschbetrag nach § 33b EStG geltend machen. Sie sind nach § 33 EStG dann iRd Angemessenheit zu berücksichtigen. Sie sind nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Ein höherer Aufwand als 0,30 EUR ist unangemessen (BFH BStBl II 2005, 23; 2004, 453; BFH/NV 2008, 1141; FG Mchn v 23.03.2009, 1 K 2854/08). Nach H 33.1–33.4 EStH 2020 "Fahrtkosten behinderter Menschen" werden zwei Fallgruppen unterschieden:

    • Bei geh- und stehbehinderten StPfl (GdB – hierzu s Rn 70 – von mindestens 80 oder GdB von mindestens 70 und Merkzeichen Gesetz) kommt eine Berücksichtigung von Fahrtkosten für Fahrten, die durch die Behinderung veranlasst und unvermeidbar waren, bis zur Höhe von 3 000 km im Jahr in Betracht.
    • Bei außergewöhnlich gehbehinderten (Merkzeichen aG), blinden (Merkzeichen Bl) und hilflosen (Merkzeichen H) Menschen kommt eine Berücksichtigung von Aufwendungen für Fahrtkosten in Betracht, soweit die Fahrleistung grds nicht 15 000 km übersteigt (s auch BFH BStBl II 1993, 286; 2004, 453; BFH/NV 2004, 1404; 2008, 1141; 2010, 1631). Eine Begrenzung auf unvermeidbare und nur durch die Behinderung veranlasste Fahrten erfolgt hier nicht, so dass auch Freizeitfahrten etc berücksichtigt werden können. Entstehen die Fahrtkosten aufgrund einer berufsqualifizierenden Ausbildung, die einen Pkw-Einsatz erfordert, können weitere Fahrten bis zu 5 000 km angesetzt werden (BFH BStBl II 2002, 198; vgl auch BFH BFH/NV 2008, 1141).

    Mit dem Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen v 09.12.2020 (BGBl I 2020, 2770) wurden diese Verwaltungsregelungen für Fahrtkosten von Menschen mit Behinderungen ab VZ 2021 gesetzlich in § 33 Abs 2a EStG neu geregelt. Nunmehr tritt anstelle der Einzelnachweise eine Pauschalregelung. Die behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschalen betragen bei Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen "G" 900 EUR. Bei Menschen mit dem Merkzeichen "aG", mit dem Merkzeichen "Bl", mit dem Merkzeichen"TBl" oder mit dem Merkzeichen "H" beträgt die Pauschale 4 500 EUR. Diese Pauschbeträge können neben dem Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG geltend gemacht werden.

  • Kosten einer Operation (BFH BStBl III 1967, 457; BStBl II 1971, 104; 2002, 765; 2005, 271; FG Mchn v 23.03.2009, 1 K 2854/08; R 33b Abs 1 S 4 EStR 2012; H 33b EStH 2020), auch wenn sie mit der Behinderung im Zusammenhang stehen. Sie entstehen nur einmalig.
  • Aufwendungen für Fahrten, Unterbringung und Verpflegung einer Begleitperson (BFH BStBl II 2002, 765; 2013, 808; FG Mchn EFG 2008, 45; FG Mchn v 23.03.2009, 1 K 2854/08; FG Sachsen v 06.05.2019, 6 K 914/18 (Kg)). Diese können geltend gemacht werden, soweit sie angemessen sind und es nicht um einen Ehegatten als Begleitperson handelt, der aus eigenem Interesse an der Reise teilnimmt (BFH BStBl II 2013, 808). Der BFH nahm einen Betrag von bis zu 1 500 DM (767 EUR) an (BFH BStBl II 2002,765).
  • Aufwendungen für die Anschaffung eines Blindenhundes (aA FG Mchn EFG 1985, 390, wonach der Pauschbetrag auch diese Aufwendungen abdeckt).
  • Aufwendungen für eine Heilkur, wenn die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen nachgewiesen wird (BFH BStBl II 1988, 275; 2002, 765; 2005, 271; FG Mchn v 23.03.2009, 1 K 2854/08; R 33b Abs 1 S 4 EStR 2012; H 33b EStH 2020; BR-Drucks 544/07, 71).
  • Betreuungsleistungen der Eltern des im Heim untergebrachten Kindes (BFH BStBl II 2000, 75).
  • Umbaukosten für die Schaffung einer behindertengerechten Wohnung (BFH v 22.10.2009, VI R 7/09, BStBl II 2010, 280; FG BdW EFG 1987, 245; H 33b EStH 2020; ebenso Schüler-Täsch in H/H/R § 33b ESt...

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