Rn. 26

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Die Vorschrift des § 33b EStG ist nicht Teil der Tarifvorschriften. Sie trägt dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Rechnung und dient wie die übrigen Vorschriften zum Abzug ag Belastungen der Berücksichtigung aller lebensnotwendigen Aufwendungen, die nicht durch den Grundfreibetrag abgegolten sind.

 

Rn. 27

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Der StPfl hat ein Wahlrecht. Er kann entweder die Aufwendungen nach § 33 EStG oder den Pauschbetrag nach § 33b EStG geltend machen. Dies gilt für den Behinderten-Pauschbetrag und den Pflege-Pauschbetrag, nicht aber für den Hinterbliebenen-Pauschbetrag. Da im Einzelfall die tatsächlich entstandenen Aufwendungen erheblich über dem Pauschbetrag liegen, ist das FA verpflichtet, den StPfl auf diesen Nachteil hinzuweisen (§§ 88, 89 AO). Das Wahlrecht kann für einen VZ nur einheitlich ausgeübt werden.

 

Rn. 28

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Die Pauschbeträge verfolgen den Zweck, eine vereinfachte Berücksichtigung der ag Belastungen zu ermöglichen, die in unmittelbarem sachlichem Zusammenhang mit der Behinderung bzw Pflege einer hilflosen Person erwachsen. Die Gewährung beantragter Pauschbeträge an Stelle der ebenfalls möglichen Berücksichtigung höherer nachgewiesener Einzelaufwendungen dient allein der Verwaltungsvereinfachung und erleichtert die Entscheidung in schwierigen Abgrenzungsfällen (zum Behinderten-Pauschbetrag BFH BStBl II 1985, 129; 1990, 60; 2010, 1054; BFH/NV 1998, 1474; 2011, 1863).

Demgegenüber hat der Hinterbliebenen-Pauschbetrag die Funktion einer Billigkeitsregelung.

 

Rn. 29

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Im Verhältnis zu §§ 33, 33a u 33c EStG ist § 33b EStG steuersystematisch eine spezielle pauschalierte Abgeltungsvorschrift. Insofern sind auch grundsätzlich parallele Anwendungen denkbar, soweit ein Mensch mit Behinderungen etwa besondere, nicht von der Pauschale nach § 33b EStG erfasste Aufwendungen, im Rahmen etwa des § 33 EStG geltend macht. Auch sind die verschiedenen Pauschbeträge des § 33b EStG nebeneinander anwendbar, wenn die entsprechenden Tatbestände vorliegen; so kann ein Mensch mit Behinderungen zB gleichzeitig Pflegeperson eines anderen Menschen mit Behinderungen sein oder auch den Hinterbliebenen-Pauschbetrag in Anspruch nehmen.

 

Rn. 30

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Zur Bedeutung des Behinderten-Pauschbetrages für die Ermittlung des existenziellen Lebensbedarfs iRd erforderlichen Vergleichs der Einkünfte und Bezüge des Kindes mit dem existenziellen Lebensbedarf bei der Prüfung, ob ein volljähriges Kind sich selbst unterhalten kann (§ 32 Abs 4 S 1 Nr 3 EStG), s BFH BFH/NV 2006, 2347.

 

Rn. 31–35

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge