Rn. 51a

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Nach der Neuregelung des § 26a EStG durch das StVereinfG 2011 (BGBl I 2011, 2131) hat derjenige die ag Belastungen zu tragen, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Damit wollte der Gesetzgeber dem Prinzip der Individualbesteuerung (BT-Drucks 17/5125, 40) und einer Forderung der Literatur entsprechen (Kanzler, FR 2009, 919; NWB 2011, 537). Auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten kann aber ein Abzug jeweils zur Hälfte erfolgen, ohne dass es darauf ankommt, wer die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat (§ 26a Abs 2 S 2 EStG). Dies soll auch für § 26a EStG nF gelten (BFH BStBl II 2018, 468).

ME gilt § 26a EStG nF nicht für die Pauschbeträge des § 33b EStG. Dies ergibt sich daraus, dass § 26a EStG nF nur die vom StPfl getragenen Aufwendungen reguliert, nicht jedoch Pauschalbeträge. Auch der nun fehlende Klammerzusatz "§§ 33 bis 33b" zum Begriff ag Belastung in § 26a Abs 2 S 1 EStG aF weist darauf hin (ebenso § 26a Rn 66a (Schneider); Wd, DStR 2012, 1855; aA BFH BStBl II 2018, 468; Schüler-Täsch in H/H/R, § 33b EStG Rz 16). Deshalb richtet sich die Berücksichtigung des Pauschbetrages mE allein nach § 33b EStG (so auch Mellinghoff in Kirchhof/Seer, § 33b EStG Rz 13). Damit ist die Berücksichtigung des Pauschbetrages bei dem einzelveranlagten Ehegatten allein davon abhängig, wem der Pauschbetrag zugeordnet wurde. Auch eine hälftige Teilung ist möglich.

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