Rn. 41

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Die Vorschrift des § 33b EStG ist lex specialis zu § 33 EStG. Sie beinhaltet Ausnahmen vom Grundsatz des Abzugsverbots nach § 12 EStG. § 33b EStG betrifft der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs 4 EStG). Grundsätzlich kann der StPfl wählen, ob er die Pauschbeträge nach § 33b EStG oder die tatsächlichen Aufwendungen nach § 33 EStG geltend macht (zum Wahlrecht auch s BFH BStBl II 2005, 271; FG D'dorf EFG 2016, 911). Verzichtet der StPfl auf den Behinderten-Pauschbetrag, so umfasst der Verzicht alle Aufwendungen, die vom Pauschbetrag erfasst werden. Ein Teilverzicht (zB Verzicht auf die Pflegekosten) kommt nicht in Betracht (BR-Drucks 544/07, 71).

Der Behinderten-, Hinterbliebenen- und der Pflege-Pauschbetrag sind sowohl im ESt-Vorauszahlungsverfahren zu berücksichtigen wie auch im LSt-Ermäßigungsverfahren (s Rn 56).

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