Rn. 252

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Unterliegt die unterhaltene Person der unbeschränkten oder der beschränkten StPfl, hat der Unterhaltsleistende ab dem VZ 2015 in seiner Steuererklärung die ID-Nr (§ 139b AO) der unterhaltenen Person anzugeben (§ 33a Abs 1 S 9 EStG). Für diese Zwecke hat die unterhaltene Person dem Unterhaltsleistenden ihre ID-Nr mitzuteilen (§ 33a Abs 1 S 10 EStG).

Teilt die unterhaltene Person dem Unterhaltsleistenden ihre ID-Nr entgegen der Verpflichtung aus § 33a Abs 1 S 10 EStG nicht mit, ist der Unterhaltsleistende nach § 33a Abs 1 S 11 EStG dazu berechtigt, bei der für ihn zuständigen FinBeh die ID-Nr der unterhaltenen Person zu erfragen. Diese durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.07.2014, BGBl I 2014, 1266 eingefügte Regelung dient der Verwaltungsvereinfachung und der Missbrauchsabwehr (BT-Drucks 18/1529, 65). Die Identität der unterhaltenen Person soll zweifelsfrei feststehen.

Die ID-Nr haben nur unbeschränkt und beschränkt StPfl anzugeben, weil das BZSt nur diesen Personen eine ID-Nr zugeteilt hat.

 

Rn. 253

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Darin, dass die für den Unterhaltsleistenden zuständige FinBeh diesem die ID-Nr der unterhaltenen Person mitteilt, liegt, sofern die Voraussetzungen des § 33a Abs 1 S 11 EStG vorliegen, keine Verletzung des Steuergeheimnisses. Zwar stellt die Mitteilung der ID-Nr der unterhaltenen Person an den Unterhaltsleistenden die Offenbarung der Verhältnisse eines anderen dar, die dem Amtsträger in einem Verwaltungsverfahren bekannt geworden sind; die Offenbarung erfolgt jedoch nicht unbefugt, da sie durch das Gesetz, nämlich durch § 33a Abs 1 S 11 EStG ausdrücklich zugelassen ist (§ 30 Abs 4 Nr 2 AO).

Dass die Voraussetzungen des § 33a Abs 1 S 11 EStG gegeben sind, hat der Unterhaltsleistende gegenüber der für ihn zuständigen FinBeh jedoch nachvollziehbar darzulegen und glaubhaft zu machen. Dazu bedarf es der schriftlichen Darlegung und des entsprechenden Nachweises, dass der StPfl (Unterhaltsleistende) an die von ihm bezeichnete (unterhaltene) Person tatsächlich Unterhalt geleistet hat und dass diese dem Unterhaltsleistenden trotz entsprechender Aufforderung entgegen der Verpflichtung aus § 33a Abs 1 S 10 EStG ihre ID-Nr nicht mitgeteilt hat.

Die FinBeh hat im Zweifel die vom Unterhaltsleistenden bezeichnete (unterhaltene) Person dazu schriftlich anzuhören, bevor sie die ID-Nr dieser Person dem Unterhaltleistenden mitteilt. Die Mitteilung der ID-Nr der unterhaltenen Person auf fernmündliche Anfrage des Unterhaltsleistenden ist nicht möglich, weil im Hinblick auf die drohende Strafbarkeit der vorsätzlichen unbefugten Offenbarung von Verhältnissen eines anderen, die dem Steuergeheimnis unterliegen (§ 355 Abs 1 StGB) eine gründliche Prüfung der FinBeh erforderlich ist, ob die Voraussetzungen des § 33a Abs 1 S 11 EStG für die Mitteilung der ID-Nr der unterhaltenen Person an den Unterhaltsleistenden tatsächlich gegeben sind. Andererseits steht die Mitteilung der ID-Nr nicht im Ermessen der FinBeh.

Lehnt die FinBeh es auf die Anfrage des Unterhaltsleistenden ab, die ID-Nr der unterhaltenen Person mitzuteilen, stellt dies einen VA dar, der entsprechend zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. Gegen den ablehnenden Bescheid kann der Unterhaltsleistende Einspruch einlegen und bei dessen Erfolglosigkeit nachfolgend Verpflichtungsklage mit dem Antrag erheben, die FinBeh zur Mitteilung der ID-Nr der unterhaltenen Person zu verpflichten.

 

Rn. 254

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

vorläufig frei

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