Rn. 90

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Für die Anwendung des § 33a EStG gelten die für § 33 EStG maßgebenden Grundsätze entsprechend, s § 33 Rn 70 (Nacke). Erfolgt eine getrennte Veranlagung der Ehegatten, werden die als ag Belastung abzuziehenden Beträge nach § 26a Abs 2 EStG ab dem VZ 2013 demjenigen StPfl zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten werden sie jeweils zur Hälfte abgezogen. Der Antrag des Ehegatten, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat, ist in begründeten Einzelfällen ausreichend.

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