Rn. 23

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Prozesskosten für ein verwaltungsgerichtliches Verfahren zwecks Zulassung zum Studium trotz Numerus clausus können nicht als ag Belastung geltend gemacht werden, da es sich um Aufwendungen iSd § 33a EStG handelt. Auch sind Prozesskosten der Eltern zur Erlangung eines Studienplatzes des Kindes aus den gleichen Gründen keine ag Belastungen (FG D'dorf EFG 2013, 701. Gem § 33a Abs 5 EStG ist daher die Anwendung von § 33 EStG ausgeschlossen (BFH BStBl II 1985, 135). Auch sind die Aufwendungen für einen verwaltungsgerichtlichen Prozess, der dazu dient, das Aufenthaltsrecht für den Lebensgefährten zu erstreiten, um mit diesem im Inl zusammenleben zu können, nicht als ag Belastungen zu berücksichtigen (BFH BFH/NV 2006, 1916).

Kosten eines Steuerprozesses sind nach zutr Ansicht des BFH BStBl III 1958, 105 keine ag Belastung. Hierzu auch s "Steuerberaterkosten". Ebenso FG D'dorf EFG 1974, 366für einen Prozess gegen die Ansiedlung luftverschmutzender Industrie.

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