Rn. 1
Stand: EL 125 – ET: 12/2017
Berufsausbildungskosten iSd § 10 Abs 1 Nr 7 EStG sind seit dem StÄndG 1968 v 20.02.1969 SA. Soweit die Berufsausbildungskosten, die unter § 10 Abs 1 Nr 7 EStG fallen – nicht andere Berufsausbildungskosten (dafür ist ggf § 33a Abs 1 u 2 EStG zu beachten) –, nicht abziehbar sind, können sie unter den engen Voraussetzungen der Zwangsläufigkeit u Außergewöhnlichkeit nach § 33 EStG abziehbar sein (im Einzelnen s Rn 3f). Das gilt nach allg Grundsätzen nur für Aufwendungen desselben VZ. Denn auch hier gilt das Abflussprinzip des § 11 EStG, s § 33 Rn 41 (Nacke).
Rn. 2
Stand: EL 125 – ET: 12/2017
Fortbildungskosten sind BA o WK und deshalb keine ag Belastung, § 33 Abs 2 S 2 EStG.
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