Rn. 1

Stand: EL 125 – ET: 12/2017

Aufwendungen für Krankheitskosten eines Behinderten können nach § 33b EStG und nach § 33 EStG geltend gemacht werden. Nach st Rspr des BFH werden mit den Pauschbeträgen für behinderte Menschen nach § 33b Abs 1 EStG in der bis 2007 geltenden Fassung (zuvor Körperbehinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG und Pauschbeträge nach § 33a Abs 6 EStG und § 65 EStDV) die typischen Krankheitskosten abgegolten, die mit der Körperbehinderung, derentwegen die Pauschsätze gewährt werden, in Zusammenhang stehen (zB Aufwendungen für Medikamente).

 

Rn. 2

Stand: EL 125 – ET: 12/2017

Außerordentliche Kosten, die sich infolge ihrer Einmaligkeit der Typisierung des § 33b EStG entziehen, wie Kfz-Aufwendungen schwerbehinderter Menschen, die in ihrer Geh- und Stehfähigkeit erheblich beeinträchtigt sind, Kosten einer Operation oder Aufwendungen für eine Heilkur können hingegen daneben nach § 33 EStG abgezogen werden (BFH BStBl II 1968, 437; 1993, 749; 1997, 384; 2002, 198; 2005, 271; BFH/NV 2008, 1141; BFH v 18.09.2008, III B 70/07; H 33b EStH 2016 "Neben den Pauschbeträgen ...").

 

Rn. 3

Stand: EL 125 – ET: 12/2017

Soweit § 33b EStG idF ab VZ 2008 zur Anwendung kommt, ist auf die Abgrenzung der dort genannten speziellen Aufwendungen abzustellen (s hierzu näher Nacke in Kanzler/Nacke, StRA 2007/08, 225f sowie s Erläut zu § 33b (Nacke)).

Soweit es um Kosten für einen behindertengerechten Umbau oder Neubau des Hauses bzw der Wohnung geht, hat sich die Rspr geändert. Die Gegenwerttheorie bleibt nach neuer Rspr außer Acht (BFH BStBl II 2011, 1012; H 33.1 – 33.4 EStH 2016 "Behindertengerechte Ausstattung"). Ggf ist die Frage, welche baulichen Maßnahmen durch die Behinderung des StPfl oder eines seiner Angehörigen veranlasst sind, und zur Quantifizierung der darauf entfallenden Kosten durch ein einzuholendes Sachverständigengutachten zu beantworten (BFH BStBl II 2011, 1012). Darüber hinaus kann bei Einzelmaßnahmen ein formalisierter Nachweis nach § 64 Abs 1 Nr 2 Buchst e EStDV nF von Bedeutung sein.

 

Rn. 4

Stand: EL 125 – ET: 12/2017

Behinderungsbedingte Umbaukosten eine Motoryacht sind keine ag Belastungen (BFH BStBl II 2015, 775; H 33.1 – 33.4 EStH 2016 "Behindertengerechte Ausstattung").

 

Rn. 5

Stand: EL 125 – ET: 12/2017

Zu beachten ist auch, dass die Aufwendungen, die sich nicht steuerlich ausgewirkt haben, weil der Gesamtbetrag der Einkünfte nicht zu einer Besteuerung führte, nicht auf mehrere Jahre im Wege einer abw Festsetzung aus Billigkeitsgründen verteilt werden können (BFH v 12.07.2017, VI R 36/15).

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