Rn. 178

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Sind die Bedingungen des § 32d Abs 2 Nr 1 Buchst a EStG gegeben, sind die Einnahmen nach § 20 Abs 1 Nr 4 u 7 EStG bzw Veräußerungsgewinne nach § 20 Abs 2 Nr 4 u 7 EStG nicht der AbgSt zu unterwerfen. Vielmehr ist der progressive Tarif des § 32a EStG anzuwenden. Das Verlustverrechnungsverbot des § 20 Abs 6 EStG und das WK-Abzugsverbot des § 20 Abs 9 EStG gelten nicht, § 32d Abs 2 Nr 1 S 2 EStG (auch § 2 Abs 2 S 2 EStG, "vorbehaltlich der Regelung des § 32d Abs 2 EStG"; Weiss, Ertrag-StB 2020, 64, 66).

 

Rn. 179

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Aufgrund der Verwendung des Wortes "soweit" in § 32d Abs 2 Nr 1 Buchst a EStG können die Rechtsfolgen auch nur teilweise eintreten.

 

Beispiel:

Der Schuldner eines privaten Darlehens, das von einem Nahestehenden iSd § 32d Abs 2 Nr 1 Buchst a EStG gewährt worden ist und bei diesem zu den Einkünften aus KapVerm gehört (§ 20 Abs 8 S 1 EStG), verwendet die Darlehensvaluta zu 30 % zur Anschaffung eines inländischen Grundstücks, zu 70 % zur Anschaffung eines in einem DBA-Staat gelegenen Grundstücks. Einkünfteerzielungsabsicht liegt insoweit unstreitig vor.

Die Zinsen stellen dem Grunde nach WK bei den Einkünften aus VuV dar (§ 9 Abs 1 S 3 Nr 1 EStG). Bzgl des inländischen Grundstücks sind diese bei der Ermittlung der Einkünfte abziehbar, so dass § 32d Abs 2 Nr 1 Buchst a EStG den AbgSt-Satz beim Empfänger zu 30 % ausschließt. Zu 70 % sind die Zinsen nicht abziehbar, da die Einkünfte aufgrund des Art 6 Abs 1, Art 23 OECD-MA in Deutschland steuerfrei sind ("nicht der inländischen Besteuerung unterliegen"), § 3c Abs 1 EStG. Insoweit ist die AbgSt beim Nahestehenden anwendbar; mangels KapSt-Abzug wird sie hier durch zwingende Veranlagung erhoben, § 32d Abs 3 EStG.

Damit entfällt das Verlustausgleichsverbot nach § 20 Abs 6 EStG (Weiss, Ertrag-StB 2020, 64, 66) und das WK-Abzugsverbot auf Seiten des Gläubigers, § 20 Abs 9 EStG, ebenfalls in Höhe von 30 % ("insoweit", § 32d Abs 2 Nr 1 S 2 EStG).

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