Rn. 33

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Die AbgSt ist auf die Einkünfte aus KapVerm (§ 2 Abs 1 Nr 5 EStG) anwendbar, soweit diese nicht aufgrund der Subsidiarität nach § 20 Abs 8 S 1 EStG zu anderen Einkunftsarten gehören. Durch die zwingenden und optionalen Ausnahmen von der AbgSt nach § 32d Abs 2 EStG wird die Anwendung des AbgSt-Satzes auch bei Einkünften aus KapVerm ausgeschlossen. Ebenso kann aufgrund eines Antrages nach § 32d Abs 6 EStG ("Günstigerprüfung") die Anwendung durch den StPfl selbst ausgeschlossen werden. Diese Ausschlüsse unterscheiden sich insb dadurch, dass § 32d Abs 2 EStG lediglich einzelne Einkunftsquellen betrifft, während § 32d Abs 6 EStG alle"nach § 20 ermittelten Kapitaleinkünfte" umfasst.

Bei Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) wird die Günstigerprüfung auch nur "für sämtliche KapErtr beider Ehegatten" durchgeführt (§ 32d Abs 6 S 4 EStG). Zu den Unterschieden zwischen § 32d Abs 2 6 EStG auch Weiss, NWB 2017, 250, 255; BFH v 30.11.2016, VIII R 11/14, BStBl II 2017, 443.

 

Rn. 34

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Zur Notwendigkeit der Einkünfteerzielungsabsicht bei der AbgSt unterfallenden Einkünften s BFH v 14.03.2017, VIII R 38/15, BStBl II 2017, 1040; Jachmann-Michel, DStR 2017, 1849; Weiss, NWB 2017, 2728. Der BFH hat in dem Urt die Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht auch bei Einkünften aus KapVerm iSd § 20 EStG grundsätzlich bejaht. Diese ist für jede einzelne Kapitalanlage getrennt zu beurteilen. Allerdings ist der AbgSt als Schedule Rechnung zu tragen. Ihre Besonderheiten bedingen eine tatsächliche (widerlegbare) Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht.

Von diesen Grundsätzen geht auch die FinVerw aus (BMF v 18.01.2016, BStBl I 2016, 85 Rz 125; ergänzt um das genannte Urt des BFH durch BMF v 12.04.2018, BStBl I 2018, 624 Rz 125).

Ausnahmen können sich bei von vornherein vereinbarten negativen Ergebnissen einstellen, etwa bei Vereinbarung von Negativzinsen (Jachmann-Michel, StuW 2018, 9, 10; zu den Grenzen der Vermutung auch BFH v 14.03.2017, VIII R 38/15, BStBl II 2017, 1040 Rz 21). Hierzu auch s Rn 204. S auch Jachmann-Michel in Drüen/Hey/Mellinghoff, FS 100 Jahre BFH, OVS 2018, 1279, 1282.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge