Rn. 555

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Bei der geringfügigen Beschäftigung iSd § 32 Abs 4 S 3 EStG handelt es sich um die geringfügig entlohnte Beschäftigung (§§ 8 Abs 1 Nr 1 u 8a SGB IV) und die kurzfristige Beschäftigung (§ 8 Abs 1 Nr 2 u § 8a SGB IV; H 32.10 EStH 2020; A 20.3.3 Abs 1 DA-KG 2020). Die Frage der Geringfügigkeit ist nach einer vorausschauenden Betrachtung zu beurteilen; maßgebender Beurteilungszeitraum ist das Kj, BFH v 03.04.2014, III B 159/13, BFH/NV 2014, 1037. Nach H 32.10 EStH 2020; A 20.3.3 Abs 2 DA-KG 2020 ist für die Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis gegeben ist, grds die Einstufung des ArbG maßgeblich. Eine neben einem Ausbildungsdienstverhältnis ausgeübte geringfügige Beschäftigung ist unschädlich, H 32.10 EStH 2020; A 20.3.3 Abs 3 S 1 DA-KG 2020.

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 EUR (bis zum 31.12.2012: 400 EUR) nicht überschreitet. Dabei sind die wöchentliche Arbeitszeit und die Zahl der Arbeitseinsätze unerheblich.

Eine geringfügige Beschäftigung ist hingegen dann nicht gegeben, wenn gleichzeitig mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bestehen und das Entgelt hieraus insgesamt mehr als 450 EUR (bis zum 31.12.2012: 400 EUR) beträgt.

 

Rn. 556

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Nach § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV idF v 18.12.2018, die ab dem 01.01.2019 gilt, liegt eine geringfügige Beschäftigung auch dann vor, wenn das Arbeitsentgelt zwar 450 EUR (bis zum 31.12.2012: 400 EUR) im Monat übersteigt, die Beschäftigung aber innerhalb eines Kj auf längstens drei (zuvor zwei) Monate oder 70 (zuvor 50) Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist (kurzfristige Beschäftigung). Wird die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen pro Woche ausgeübt, gilt der Zwei-Monats-Zeitraum als zeitliche Grenze. Umfasste die Beschäftigung regelmäßig weniger als fünf Tagen pro Woche, galt die Begrenzung von 50 Arbeitstagen, vgl BMF v 07.12.2011, BStBl I 2011, 1243 Rz 27, 28. Der durch Art 9 des TarifautonomiestärkungsG v 11.08.2014, BGBl I 2014, 1348 neu eingefügte § 115 SGB IV definierte für die Zeit v 01.01.2015–31.12.2018 die geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbstständige Tätigkeit nach § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV wie folgt: danach galt § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV mit der Maßgabe, dass die Beschäftigung innerhalb eines Kj auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt sein musste, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wurde und ihr Entgelt 450 Euro im Monat überstieg.

Die Zeiten mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen sind selbst dann zusammenzurechnen, wenn das Kind die einzelnen Beschäftigungen bei verschiedenen ArbG ausübt. Eine regelmäßig ausgeübte Beschäftigung ist gegeben, wenn mehrere kurzfristige Beschäftigungen zusammengerechnet die Grenze von drei (zuvor zwei) Monaten oder 50 (zuvor 50) Arbeitstagen überschreiten.

 

Rn. 557–720

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

vorläufig frei

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