Rn. 533

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Ein Kind, das die Voraussetzungen des § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 EStG erfüllt, wird nach Abschluss einer Erstausbildung oder eines Erststudiums nur dann berücksichtigt, wenn es entweder keiner oder aber einer unschädlichen Erwerbstätigkeit iSd § 32 Abs 4 S 3 EStG nachgeht. Dabei stellt das Erststudium nur einen Unterfall der erstmaligen Berufsausbildung dar, BFH v 03.07.2014, III R 52/13, BStBl II 2015, 152; BFH v 21.03.2019, III R 26/18, BStBl II 2019, 766. Der Begriff der Erstausbildung in § 32 Abs 4 S 2 EStG ist enger auszulegen als das Tatbestandsmerkmal "Kind, das für einen Beruf ausgebildet wird" in § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a EStG (BT-Drucks 17/5125, 41; H 32.10 EStH 2020; A 20.2.1 Abs 1 S 3 DA-KG 2020; BMF v 08.02.2016, BStBl I 2016, 226 Rz 3; BFH v 03.07.2014, III R 52/13, BStBl II 2015, 152; BFH v 21.03.2019, III R 26/18, BStBl II 2019, 766; Loschelder in Schmidt, § 32 EStG Rz 61 (40. Aufl); Wendl in H/H/R, § 32 EStG Rz 124 (April 2019); kritisch D. Felix, NJW 2012, 22, 24).

Nicht jede allg berufsqualifizierende Maßnahme stellt auch eine Berufsausbildung iSd § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 EStG dar. Ein Kind, das einen Schulabschluss erworben oder ein Volontariat oder ein freiwilliges Berufspraktikum absolviert hat, hat damit noch keine Berufsausbildung iSd § 32 Abs 4 S 2 EStG abgeschlossen, wenn es danach weiterhin die Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 EStG erfüllt, H 32.10 EStH 2020; A 20.2.1 Abs 1 S 5, 6 DA-KG 2020.

 

Rn. 534

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Nach zutreffender Auffassung, vgl BFH v 03.07.2014, III R 52/13, BStBl II 2015, 152; BFH v 21.03.2019, III R 26/18, BStBl II 2019, 766; H 32.10 EStH 2020; A 20.2.1 Abs 1 S 1 DA-KG 2020, liegt eine Erstausbildung iSd § 32 Abs 4 S 2 EStG dann vor, wenn das Kind durch eine berufliche Ausbildungsmaßnahme die notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erwirbt, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen. Der Besuch einer allgemeinbildenden Schule stellt somit keine Erstausbildung dar. Die Ausbildungsmaßnahme muss dem Kind alle notwendigen fachlichen Fähigkeiten vermitteln, die zur Aufnahme eines Berufes befähigen. Dafür ist Voraussetzung, dass der Beruf durch eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang erlernt wird, der auf einen Abschluss ausgerichtet ist, der in Form einer Prüfung erfolgt; H 32.10 EStH 2020; A 20.2.1 Abs 1 S 2 DA-KG 2020. Dabei kann eine mehraktige erstmalige Berufsausbildung neben öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsmaßnahmen auch nicht öffentlich-rechtlich geordnete Ausbildungsmaßnahmen umfassen, BFH v 21.03.2019, III R 17/18, BStBl II 2019, 772. Weitergehend Selder in Blümich, § 32 EStG Rz 77 (Februar 2019) unter Hinweis auf BFH v 27.10.2011, VI R 52/10, BStBl II 2012, 825 zu § 12 Nr 5 EStG. Danach scheitert eine einheitliche Erstausbildung iSd § 32 Abs 4 S 2 EStG nicht daran, dass nur der erste, nicht hingegen der zweite Ausbildungsabschnitt öffentlich-rechtlich geordnet ist, BFH v 18.02.2021, III R 14/19 BB 2021, 1431 zum weiteren Ausbildungsabschnitt "AOK-Betriebswirt" nach der erfolgten Ausbildung zum "Sozialversicherungsangestellten". Allerdings bewirkt die zwischen den Ausbildungsabschnitten durchgeführte Berufstätigkeit eine Zäsur, die den zeitlichen Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabschnitten ausschließt

In der Aufzählung in H 32.10 EStH 2020, A 20.2.1 Abs 2 Nr 1–7 DA-KG 2020 werden als Berufsausbildung ua genannt

  • Berufsausbildungsverhältnisse gemäß § 1 Abs 3, §§ 452 BerufsbildungsG (BBiG) bzw §§ 2140 HwO sowie mit Berufsausbildungsverhältnissen vergleichbare schulische Ausbildungsgänge, deren Abschlussprüfung gemäß den Voraussetzungen des § 43 Abs 2 BBiG als im Einzelnen gleichwertig anerkannt ist,
  • mit Berufsausbildungsverhältnissen vergleichbare betriebliche Ausbildungsgänge außerhalb des BBiG (zB die Ausbildung zum Schiffsmechaniker nach der See-BerufsausbildungsVO),
  • die Ausbildung aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Ausbildungsregelungen für Berufe im Gesundheits- und Sozialwesen,
  • landesrechtlich geregelte Berufsabschlüsse an Berufsfachschulen,
  • die Berufsausbildung behinderter Menschen in anerkannten Berufsausbildungsberufen oder aufgrund von Regelungen der zuständigen Stellen in besonderen "Behinderten-Ausbildungsberufen",
  • die Berufsausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis sowie
  • Maßnahmen zur Behebung von amtlich festgestellten Unterschieden zwischen einem im Ausland erworbenen Berufsabschluss und einem entsprechenden im Inland geregelten Berufsabschluss, zB Anpassungslehrgänge nach § 11 BerufsqualifikationsfeststellungsG.
 

Rn. 535

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Andere Bildungsmaßnahmen als die in s Rn 534 genannten sind dann als Berufsausbildung iSd § 32 Abs 4 S 2 EStG einzuordnen, wenn sie dem Nachweis einer Sachkunde dienen, die Voraussetzung zur Aufnahme einer fest umrissenen beruflichen Betätigung ist.

Zu den weiteren Voraussetzungen: Die Ausbildung muss in einem geordneten Ausbildungsgang erfolgen und durch eine staatlich...

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