Rn. 121
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Der Kinderleistungsausgleich nach Maßgabe der §§ 31, 62–78 EStG wird durch die Bundes-FinVerw, vertreten durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), durchgeführt. Dieses bedient sich dazu im Wege der Organleihe (vgl BSG, SozR 3–1500 § 51 Nr 21) der Bundesagentur für Arbeit sowie der nachgeordneten Agenturen für Arbeit.
Rn. 122
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Die vormaligen bei den Arbeitsämtern bestehenden Kindergeldkassen wurden – ebenso wie die bei den öffentlichen ArbG eingerichteten Kindergeldstellen – zu Familienkassen. Diese gelten, soweit sie den Familienleistungsausgleich durchführen, als Bundes-FinBeh (§ 5 Abs 1 Nr 11 S 10 FVG), welche der Fachaufsicht des BZSt unterstellt sind (§ 5 Abs 1 Nr 11 FVG, § 72 Abs 1 S 2 EStG, § 6 Abs 2 Nr 6 AO).
Rn. 123
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Die Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes als Steuervergütung (§ 31 S 3 EStG) erfolgt weiterhin durch die – nunmehr als Familienkasse tätig werdenden – Agenturen für Arbeit.
Rn. 124
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Das BfF hat erstmals mit Schreiben v 28.06.1996 (BfF BStBl I 1996, 707) eine umfangreiche Dienstanweisung zur Durchführung des steuerlichen Familienleistungsausgleichs erlassen (DA-FamEStG), die nachfolgend mehrfach geändert wurde. Nunmehr findet die vom BZSt erlassene DA-KG v 17.09.2021, BStBl I 2021, 1598 in allen noch nicht bestandskräftig festgesetzten Kindergeldfällen Anwendung, soweit die zeitliche Anwendbarkeit nicht beispielsweise durch Gesetz oder innerhalb der Dienstanweisung selbst ausdrücklich eingeschränkt wird (Vorwort zur DA-KG).
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